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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: V B 187/04
Rechtsgebiete: FGO, UStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 159 ff., jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Hat das Finanzgericht (FG) --wie hier-- sein Urteil auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2003 V B 48/03, BFH/NV 2003, 1341, m.w.N.). Daran fehlt es.
Das FG hat die Feststellungsklage (§ 41 FGO) des Klägers mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Zusätzlich hat es ausgeführt, im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, weil Beschlüsse des Amtsgerichts über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters keine Rechnungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seien. Beide Begründungen tragen das Urteil des FG.
In Bezug auf die zweite Begründung (fehlende Rechnung) trägt der Kläger lediglich vor, das FG habe sich "nicht mit der Entscheidung des BFH vom 20. Februar 1986 (V R 16/81) auseinandergesetzt". Der Beschluss des Amtsgerichts erfülle alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Es kann offen bleiben, ob der Kläger keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 1 und 2 FGO ordnungsgemäß (zu den Anforderungen vgl. z.B. Rechtsprechungsnachweise in Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 23 ff., 41 und 43 ff.) dargelegt hat, denn die Beschwerde kann mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes zur ersten Begründung des FG-Urteils keinen Erfolg haben.
Im Übrigen ist im Hinblick auf die Vorentscheidung, soweit sie sich auf das Senatsurteil vom 20. Februar 1986 V R 16/81 (BFHE 146, 287, BStBl II 1986, 579) stützt, klarzustellen: Dieses Urteil bezeichnete den Beschluss des Konkursgerichts als für die Gewährung des Vorsteuerabzugs "nicht ausreichend, weil darin der Betrag der in der Vergütung enthaltenen Umsatzsteuer nicht aufgeführt ist". Das Urteil betraf einen Fall, in dem weder der Beschluss des Konkursgerichts die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen noch der Konkursverwalter dem Gemeinschuldner eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hatte; für diesen Sachverhalt hat der Senat entschieden, dass der Gemeinschuldner die an den Konkursverwalter gezahlte Umsatzsteuer nur abziehen darf, wenn ihm eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt worden ist, und weiter, dass der Konkursverwalter ungeachtet dessen, dass das Entgelt für seine Leistung gerichtlich festgesetzt wird oder sich aus einer amtlichen Gebührenordnung ergibt, berechtigt ist, gegenüber dem Gemeinschuldner eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.
Ende der Entscheidung
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