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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: V B 188/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden: Erwerberin). Die H-GmbH (Sicherungsgeberin) übereignete Fahrzeuge zur Sicherheit an eine Bank. Nachdem sie einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte, kündigte ihr die Bank am 7. September 1995 (Streitjahr) fristlos die den Sicherungsübereignungen zu Grunde liegenden Kredite und forderte sie auf, die Fahrzeuge zur Abholung bereit zu stellen. Nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse am 12. September 1995 verkaufte die Sicherungsgeberin der Erwerberin mit Vertrag vom 30. September 1995 die betreffenden Fahrzeuge zum Preis von insgesamt 229 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer (34 350 DM). Die Bank finanzierte 200 000 DM des Kaufpreises. Die restlichen Darlehensforderungen der Bank wurden darauf am 8. Oktober 1995 in Höhe von 240 525,85 DM beglichen. Die Bank bestätigte am 3. April 2000 schriftlich, sie habe sich 1995 mit diesem Verkauf durch die Sicherungsgeberin im eigenen Namen und auf "eigene Rechnung" einverstanden erklärt.
Die Erwerberin machte die ihr für den Erwerb der Fahrzeuge in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erfolglos als Vorsteuer geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, Lieferantin der Erwerberin sei nicht die Sicherungsgeberin, H-GmbH, sondern die Sicherungsnehmerin, die Bank, gewesen ("Doppelumsatz"); ein Vorsteuerabzug aus der von der Sicherungsgeberin, H-GmbH, erteilten Rechnung sei deshalb nicht möglich.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2002, 579 veröffentlicht.
II. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob auch die Veräußerung des im Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers stehenden Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen nach Eintritt des Sicherungsfalls auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung durch den Sicherungsnehmer zu einem "Doppelumsatz" führt.
Im Übrigen ergeht der Beschluss ohne Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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