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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: V B 189/00
Rechtsgebiete: 1993 UStG, FGO, NATOTrStatZAbk
Vorschriften:
1993 UStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
NATOTrStatZAbk Art. 67 Abs. 3 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schloss mit zwei Mitgliedern der in H stationierten belgischen Streitkräfte Mietverträge über die Vermietung jeweils einer Wohnung an sie ab. Er hatte die Wohnungen 1995 errichtet und machte in der Umsatzsteuererklärung für 1995 den Vorsteuerabzug wegen der ihm berechneten Leistungen für die Herstellung dieser Wohnungen geltend.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ den Vorsteuerabzug in dem Umsatzsteuerbescheid für 1995 nicht zu, weil die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei einer unmittelbaren Vermietung der Wohnungen an Truppenangehörige nicht gegeben sei. Allein die Zahlung der Miete durch eine belgische Dienststelle reiche nicht aus anzunehmen, dass die Steuerbefreiung der Vermietungsleistungen auf Art. 67 Abs. 3 Buchst. a (II) des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen --NATOTrStatZAbk-- (BGBl II 1961, 1218) beruhe. Davon hänge aber der Vorsteuerabzug trotz steuerfreier Vermietung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 26 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) ab.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u.a. aus, die amtliche Beschaffungsstelle der belgischen Truppen habe die Vermietung der Wohnungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge nicht --wie es in Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk vorausgesetzt werde-- in Auftrag gegeben, denn sie habe weder ein Vertragsangebot abgegeben noch angenommen. Leistungsempfänger sei der jeweilige Vertragspartner und nicht die amtliche Beschaffungsstelle.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Anwendbar ist die FGO i.d.F. vor dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).
a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Klärungsbedürftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Klärung möglich ist (Klärbarkeit).
Der Kläger muss außerdem die Bedeutsamkeit der Beantwortung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung für die Allgemeinheit substantiiert dartun (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459; vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 22. April 1996 2 BvR 48/96, Steuer-Eildienst --StEd-- 1996, 410). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn ihre höchstrichterliche Beantwortung einem über das Interesse der Beteiligten am Ausgang des anhängigen Verfahrens hinausreichenden, allgemeinen Interesse an der Handhabung und Fortentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist. Dazu muss der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig erläutern, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Revisionsentscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierten Rechtsfrage habe (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812; vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123). Es bedarf einer besonders eingehenden Begründung, wenn --wie im Streitfall-- schon Entscheidungen zu den entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmalen vorhanden sind.
Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. In der Beschwerdebegründung hat der Kläger u.a. ausgeführt, die grundsätzliche Bedeutung sei im Streitfall darin zu sehen, dass das FG in seiner Urteilsbegründung auf rein formale, zivilrechtliche Aspekte beim Zustandekommen des Mietvertrages abgestellt habe. Es habe außer Acht gelassen, dass die Verhandlungen von Anfang an nur mit der amtlichen Beschaffungsstelle geführt worden seien. In einer Vielzahl anderer Entscheidungen habe auch der BFH nicht auf das zivilrechtliche Zustandekommen des Vertrages abgestellt.
Mit diesem Vorbringen greift der Kläger keine abstrakte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf, sondern stellt die Richtigkeit der Vorentscheidung in Frage. Damit erfüllt er aber die Darlegungsvoraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).
b) Nach dem Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachter neuer Vortrag ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504).
Ende der Entscheidung
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