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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: V B 19/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 239 |
Gründe:
Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers am 2. Februar 2003 unterbrochen worden (§ 155 der Finanzgerichtsordnung, § 239 der Zivilprozessordnung).
Der Beschluss des Senats vom 5. Februar 2003 war deshalb unwirksam (vgl. Putzo in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 24. Aufl., Vorbem. § 239 Rz. 4).
Die Rechtsnachfolgerin des Klägers hat erklärt, das Verfahren nicht weiterbetreiben zu wollen.
Ende der Entscheidung
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