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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.1999
Aktenzeichen: V B 19/99
Rechtsgebiete: UStG 1980, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG 1980 § 10 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein selbständiger Ingenieur, veräußerte im Streitjahr 1989 zwei Teilbetriebe. Im Anschluß an eine 1993 durchgeführte Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1989 vom 3. September 1993 insoweit die gemäß § 10 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980 zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage und setzte Nachzahlungszinsen in Höhe von 10 320 DM fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Den Antrag des Klägers, ihm die festgesetzten Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, lehnte das FA ab. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) berief sich zur Begründung u.a. auf die Rechtsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 28/95 (BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716).

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das FG von dem genannten BFH-Urteil abgewichen sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß bei einer auf Divergenz gestützten Beschwerde in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH, von der das FG-Urteil abweicht, "bezeichnet" werden. Dazu muß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und abstrakte rechtliche Aussagen aus der Vorentscheidung so genau bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 10. Juni 1998 V B 103/97, BFH/NV 1999, 315, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Mit der Rüge, der dem BFH-Urteil in BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716 zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht mit dem hier gegebenen Sachverhalt vergleichbar, hat der Kläger nicht dargetan, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem bezeichneten BFH-Urteil nicht übereinstimmt. Im Grunde geht das Beschwerdevorbringen dahin, das FG habe die genannte BFH-Entscheidung falsch angewendet, indem es die Rechtssätze jenes Urteils auf den Streitfall übertragen habe. Damit wird jedoch keine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbare Divergenz, sondern ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Rechtsanwendungsfehler gerügt (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Mai 1998 IV B 7/97, BFH/NV 1998, 1498).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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