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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: V B 190/03
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO, HGB


Vorschriften:

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
HGB § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1993 bis 1997 ein Hotel mit Schank- und Speisewirtschaft. Beim Innenausbau des Hotels wirkte die Firma I in M (Slowenien) mit. Über diese Arbeiten gibt es ein Angebot von I, das von dem Zeugen K mit dem Zusatz "Projektleitung" und einem Herrn P mit dem Zusatz "X Business Interiors" unterschrieben ist und in dem vermerkt ist: "Vereinbarungsgemäß erfolgt die vertragliche Vereinbarung als Auftragnehmer mit der Firma X International". Den anschließenden "Werkvertrag" der Klägerin mit "X International" hatte seitens des Auftragnehmers K "i.A." unterschrieben. "X International" stellte der Klägerin auch die Arbeiten im Streitjahr 1994 mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung; ein Teil der Rechnungen bezeichnet P als Geschäftsführer von "X International".

Aus diesen Rechnungen machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend.

Aufgrund einer Betriebsprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben seien.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) konnte sich keine Klarheit darüber verschaffen, ob "X International" eine Einzelfirma (des K) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR-- (bestehend aus P und K) war, ob sie (die GbR oder K) die streitigen Leistungen an die Klägerin erbracht hatte, und ob es sich dabei um eine Werkleistung oder eine Vermittlungsleistung handelte. Es war deshalb der Ansicht, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) für den begehrten Vorsteuerabzug seien nicht erfüllt, da die Art der erbrachten Leistung und die Identität zwischen Leistungserbringer und Rechnungsaussteller nicht leicht und eindeutig feststellbar seien.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie hält folgende Rechtsfragen für klärungsbedürftig:

1. Ist der Beweis des ersten Anscheins für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gegeben --nämlich dass die als Rechnungsaussteller Bezeichneten die berechneten Leistungen erbracht haben--, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer Rechnungen einer Firma vorlegt, die im Werkvertrag als Auftragnehmer bezeichnet ist und die Anschrift des Rechnungsausstellers mit der des für den Rechnungsaussteller Handelnden übereinstimmt?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1: Welche Anforderungen sind an die Widerlegung dieses Anscheinsbeweises durch die Finanzverwaltung zu stellen?

3. Ist hinsichtlich der zu Frage 2 aufgestellten Anforderungen zu berücksichtigen, ob der Leistungsempfänger keinen Anlass hatte, an der Identität des Leistungserbringers mit dem Rechnungsaussteller zu zweifeln?

4. Ist nach den Grundsätzen der Feststellungslast von nicht nachvollziehbaren Rechnungsangaben über den Leistenden (zu Lasten des Vorsteuerabzugsanspruchs des Leistungsempfängers) auszugehen, wenn sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine sicheren Feststellungen mehr dazu treffen lassen, ob der in der Rechnung ausgewiesene Unternehmer der tatsächlich Leistende gewesen ist?

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist zu begründen. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Im Streitfall fehlt es bereits deshalb an einer ordnungsgemäßen Begründung der Beschwerde, weil sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen so nicht stellen.

Es fehlt nämlich bereits an einer ausreichenden Bezeichnung des oder der Rechnungsaussteller in den Rechnungen, um die es hier geht.

Der Rechnungsaussteller ist in der Rechnung mit seinem Namen zu bezeichnen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993). Hierzu zählt auch die "Firma" eines Kaufmanns i.S. des § 17 des Handelsgesetzbuches (HGB) oder jede sonstige Bezeichnung, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers ermöglicht (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201). Dem genügte die Bezeichnung "X International" nicht; weder K noch P hießen "X International"; das FG konnte nicht ermitteln, ob sich hinter dieser Bezeichnung lediglich K oder eine von K und P gebildete Gesellschaft verbarg. Auch die Beschwerdeschrift lässt dies offen.

Im Streitfall geht es auch nicht (nur) um die "Identität des Leistungserbringers mit dem Rechnungsaussteller", sondern bereits um die Identität des Rechnungsausstellers (K oder GbR K und P).

Deshalb geht es auch nicht um die Rechtslage, "wenn sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine sicheren Feststellungen mehr dazu treffen lassen, ob der in der Rechnung ausgewiesene Unternehmer der tatsächlich Leistende gewesen ist", sondern darum, dass unklar ist, welcher Unternehmer in der Rechnung mit "X International" bezeichnet werden sollte oder ob diese Bezeichnung absichtlich der Vernebelung der Verhältnisse dienen sollte.

Ende der Entscheidung

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