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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: V B 191/03
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a
UStG § 15 Abs. 1
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) errichtete im Streitjahr 1996 und im Folgejahr ein Gebäude, das er teils für eigene betriebliche Zwecke als Steuerberater nutzte, zum Teil selbst bewohnte und zum Teil als Wohnungen vermietete.

Er machte sowohl für den betrieblich als auch für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil den Vorsteuerabzug geltend.

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) zur Auffassung, dass nur die auf den betrieblich genutzten Anteil entfallenden Vorsteuerbeträge abziehbar seien und veranlagte den Kläger entsprechend zur Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00 --Seeling-- (Der Betrieb --DB-- 2003, 1153) statt. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Beschwerde, mit der es grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Es verweist darauf, dass sich die Finanzverwaltung dem genannten Urteil des EuGH bislang noch nicht angeschlossen habe, nach ihrer Auffassung vielmehr die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks steuerfrei sei und insoweit den Vorsteuerabzug ausschließe.

Demgegenüber verweist der Kläger darauf, dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung des EuGH mittlerweile angeschlossen habe (Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, Nachfolgeentscheidung Seeling, BFHE 203, 206, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 1791) und die Sache damit geklärt sei.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. März 2002 V B 87/01, BFH/NV 2002, 1012).

Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage ist nach dem Urteil des Senats in BFHE 203, 206, DStR 2003, 1791 nicht mehr klärungsbedürftig. Nach diesem Urteil darf ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) abziehen; die (teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG und schließt deshalb den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus; die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterliegt als steuerpflichtiger Eigenverbrauch der Umsatzbesteuerung. Mit diesem Urteil hat der Senat seine frühere Rechtsprechung, nach der die private Verwendung des Gebäudes den Vorsteuerabzug ausschloss, ausdrücklich aufgegeben. Gesichtspunkte, die den Senat bewegen könnten, von seiner Entscheidung in BFHE 203, 206, DStR 2003, 1791 wieder abzuweichen oder die Sache erneut dem EuGH vorzulegen, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die Finanzverwaltung zu den Entscheidungen des EuGH und des BFH noch keine Stellung bezogen hat, macht eine erneute Entscheidung durch den BFH nicht erforderlich.

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