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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2005
Aktenzeichen: V B 191/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 73 Abs. 1
FGO § 121 Satz 1
FGO § 142
FGO § 135 Abs. 2
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein klageabweisendes Urteil wegen Umsatzsteuer 2000 ergangen. Das Urteil ist dem Kläger am 27. Oktober 2004 zugestellt worden.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde.

Nachdem der Kläger von der Geschäftsstelle des Senats auf den Vertretungszwang gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen worden war, hat er mit Schriftsatz vom 28. November 2004 "beantragt, nach Prüfung der Rechtslage durch den BFH und sofern von dort als erforderlich erachtet, die Zuweisung eines Prozeßbevollmächtigten zu verfügen".

II. Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1, § 121 Satz 1 FGO.

III. 1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

2. Der Senat sieht in dem Antrag auf "Zuweisung eines Prozessbevollmächtigten" einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine erneute durch einen Bevollmächtigten einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

Der Antrag auf Gewährung von PKH konnte zwar vom Kläger persönlich gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 II S 5/01 (PKH), BFH/NV 2002, 1483), ist aber bereits deshalb abzulehnen, weil er nicht der gesetzlichen Form entspricht.

a) Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen.

b) Im Streitfall fehlt es an einer derartigen Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

c) Im Übrigen muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Antrag auf PKH für eine einzulegende Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist (hier: § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) stellen, damit ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden kann und damit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355; vom 8. Februar 2001 III S 15/00, BFH/NV 2001, 1270, ständige Rechtsprechung).

Auch hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat den Antrag auf Gewährung von PKH nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorentscheidung gestellt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 135 Abs. 2 FGO der Kläger zu tragen. Wegen des PKH-Verfahrens war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; Gerichtsgebühren entstehen insoweit nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; BFH-Beschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).



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