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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2004
Aktenzeichen: V B 193/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für 1991 bis 1996 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuern auf Grund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Steuerfestsetzungen Klage. Im Erörterungstermin vor dem Finanzgericht (FG) am 21. Februar 2003 wurde die Sach- und Rechtslage ausweislich des Protokolls erörtert und das FA verpflichtete sich, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zu ändern und die geschätzten Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz (bisher mit dem allgemeinen Steuersatz) zu besteuern. Darauf erklärte der Geschäftsführer der Klägerin "Ich nehme die Klage zurück." Dies wurde laut diktiert, vorgespielt und genehmigt. Darauf erging der Beschluss: "Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss ist unanfechtbar."

Den am 24. Februar 2003 eingegangenen als "Sofortige Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz der Klägerin gegen diesen Beschluss behandelte das FG als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Es entschied durch das angegriffene Urteil vom 8. September 2003, dass das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1991 bis 1996 durch die Rücknahmeerklärung am 21. Februar 2003 beendet worden und eine Entscheidung in der Sache nicht mehr zulässig sei.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil rügt die Klägerin Abweichung von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 1972 II B 26/69 (BFHE 104, 291, BStBl II 1972, 352) und macht außerdem Verfahrensfehler geltend.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargelegt.

1. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Abweichung (Divergenz) von anderen Entscheidungen des BFH kommt nicht in Betracht.

Dafür liegen die Voraussetzungen nicht vor.

Die Klägerin hat keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus der genannten Vergleichsentscheidung des BFH in BFHE 104, 291, BStBl II 1972, 352 bezeichnet. Nur wenn auf diese Weise unvereinbare abstrakte Rechtssätze bezeichnet werden, ist die Beschwerde wegen Divergenz zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 V B 164/01, BFH/NV 2003, 521). Die Klägerin hat lediglich dargelegt, die Entscheidung des FG sei unrichtig, denn es hätte nach dem erwähnten Beschluss des BFH zu einer anderen Beurteilung kommen müssen, weil eine darin erwähnte besonders gelagerte Ausnahmesituation, in der die Klagerücknahme erklärt worden sei, vorgelegen habe.

Die Entscheidung des FG lässt aber weder ausdrücklich noch sinngemäß erkennen, dass es eine solche Ausnahmesituation als Widerrufsgrund für die Klagerücknahme nicht anerkennen will und deswegen von der BFH-Entscheidung abweicht. Allein der Umstand, dass eine solche Ausnahmesituation nicht erörtert wird, bedeutet keine Abweichung.

2. Schließlich hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Revision beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Die angeblichen Verfahrensmängel können sich nicht mehr auswirken. Sie betreffen nicht das Verfahren über den Widerruf der Rücknahmeerklärung, sondern die ursprüngliche Anfechtungsklage gegen die Umsatzsteuerbescheide. Nachdem die Klage gegen diese Bescheide wirksam zurückgenommen worden ist, ist eine Änderung der Sachentscheidung nicht mehr zugelassen.

Ende der Entscheidung

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