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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: V B 193/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 Abs. 1 S. 1 | |
FGO § 127 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH und Co. KG, die durch mehrere Organgesellschaften Cateringleistungen an Kliniken, Pflegeheime, Kindertagesstätten und Schulen erbrachte (im Folgenden wird nur die Klägerin als Leistende bezeichnet). In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2000 unterwarf die Klägerin den überwiegenden Teil der von ihr ausgeführten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem nicht und unterwarf sämtliche Cateringumsätze der Klägerin dem Regelsteuersatz.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin sämtliche in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe geltend.
Während des Beschwerdeverfahrens erließ das FA am 6. April 2009 den Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 und teilte mit, dass der Jahresbescheid gegenüber den Voranmeldungszeiträumen Verböserungen enthalte, die nicht als unstreitig bezeichnet werden könnten.
II.
Die Beschwerde ist mit der Maßgabe begründet, dass die Sache in entsprechender Anwendung des § 127 FGO an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen ist.
1.
Gemäß § 127 FGO kann der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, wenn während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden ist. § 127 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, und vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237). Allerdings ist die Vorentscheidung dann nicht aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 205).
2.
Das Urteil des FG war aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Da dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt, konnte es keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 3. November 2005 V R 63/02, BStBl II 2006, 337; vom 30. Mai 2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291). Der im Beschwerdeverfahren ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid für 2000 vom 6. April 2009 hat den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Januar 2000 vom 19. Oktober 2000, der Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen ist, i.S. des § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO ersetzt. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird gemäß § 68 FGO, der auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde anwendbar ist (BFH-Urteil in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237), der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das gilt auch für den Umsatzsteuerjahresbescheid im Verhältnis zum Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 337; vom 4. November 1999 V R 35/98, BFHE 190, 67, BStBl II 2000, 454). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nunmehr die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides für 2000. Da die im Jahressteuerbescheid 2000 enthaltenen Verböserungen nicht unstreitig sind, war die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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