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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: V B 194/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte Klage wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 erhoben.
Während des Klageverfahrens setzte das Finanzgericht (FG) dem Kläger eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zunächst bis zum 31. Oktober 2001 und entsprechend der beantragten Fristverlängerungen bis zum 30. Juni 2002. Da der Kläger Unterlagen weder bis zu diesem Zeitpunkt noch später beschafft hatte, wurde die Klage zunächst durch Gerichtsbescheid und nach einem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung durch das angefochtene Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2003 abgewiesen. Zur Begründung legte das FG u.a. dar, aus dem Vorbringen des Klägers seien das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nicht zu erkennen.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Zulassung der Revision, weil das FG das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich nicht geäußert.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Es fehlt an der nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Begründung der Beschwerde. Die im Fristverlängerungsantrag vom 24. November 2003 enthaltene Behauptung, das Urteil leide unter verschiedenen Verfahrensmängeln, genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Verfahrensmängel.
2. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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