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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: V B 194/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 |
Gründe:
I. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im eigenen Namen gegen die gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sowie Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2002 mit der Begründung, es habe keine GbR bestanden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei nur die GbR, nicht dagegen ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen rechtsbehelfs- und dementsprechend auch klagebefugt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
a) Der Kläger macht im Wesentlichen lediglich geltend, es habe keine GbR zwischen ihm und den anderen in den Bescheiden als Mitgesellschafter aufgeführten Personen bestanden, auch wenn diese als Mittäter verurteilt worden seien. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, ihm, dem Kläger, kein Rechtsmittel zu ermöglichen, obwohl er das Vorliegen einer GbR bestreite und Umstände vorgetragen habe, weshalb es ihm unmöglich sei, unter Einschluss der anderen angeblichen Gesellschafter Rechtsmittel einzulegen.
b) Damit hat der Kläger keinen der genannten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Hierzu genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich erläutert, weshalb seiner Auffassung nach das FG den konkreten Sachverhalt unzutreffend entschieden habe.
Im Übrigen hätte auch die Frage, ob bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft auch ein Gesellschafter allein für die Gesellschaft rechtsbehelfs- bzw. klagebefugt ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Der BFH hat diese Frage bereits wiederholt entschieden: Richtet sich ein Bescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, muss eine Klage gegen diesen Bescheid grundsätzlich im Namen der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. November 2003 V B 49/03, BFH/NV 2004, 360; vom 6. Februar 1997 V B 156/96, BFH/NV 1997, 458; vom 15. Januar 1997 III R 78/96, BFH/NV 1997, 605; BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 V B 54/01, BFH/NV 2002, 370; vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220). Ein Gesellschafter ist deswegen nicht klagebefugt, weil er nicht geltend machen kann, durch einen an die GbR gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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