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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: V B 195/05
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 14
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb die Verwaltung und Vermietung von gewerblichen Grundstücken. Er hatte ein Grundstück gemietet und sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, für dessen zusätzliche Aufwendungen zur Herstellung der gastronomischen Nutzung der gemieteten Räume eine Bankbürgschaft in Höhe von 440 000 DM beizubringen. Nach vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses zahlte die Sparkasse den vom Vermieter geltend gemachten Betrag in Höhe von 418 000 DM aus der Bürgschaft. Diesen Betrag forderte der Kläger von dem Vermieter aufgrund einer Zivilklage zurück; das Gericht war der Auffassung, der Kläger sei dem Grunde nach zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet gewesen; wegen vorzeitiger Rückgabe der Mietsache mit Rücksicht auf deren Wertsteigerung stehe ihm jedoch ein Wertausgleich zu.

Der Kläger war --anders als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)-- der Auffassung, in dem von ihm aufgrund der Bürgschaft bezahlten Betrag von 418 000 DM sei Umsatzsteuer in Höhe von 54 522 DM enthalten, weil er mit der Bürgschaft die Aufwendungen für den Umbau abgedeckt habe.

Die auf die Berücksichtigung (weiterer) Vorsteuerbeträge in Höhe von 57 655 DM gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, es fehle an einem Leistungsaustausch. Nach dem Vertrag habe der Vermieter durch die Baumaßnahmen lediglich in Vorleistung treten und diese Aufwendungen durch die Mietzahlungen des Klägers über 20 Jahre abgegolten werden sollen. Deshalb habe sich die Bürgschaftssumme um jährlich 5 % vermindert. Nach Beendigung des Mietvertrages sei der Leistungsaustausch jedoch beendet und die Zahlung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, auch soweit sie um den eigenen Erstattungsanspruch des Klägers zu kürzen sei, kein gebündeltes Mietentgelt. Schließlich handle es sich bei der Zusatzvereinbarung nicht um eine Rechnung i.S. von § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und außerdem fehle eine Rechnung, in der Umsatzsteuer in der geltend gemachten Höhe ausgewiesen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, weil das FG von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) abgewichen sei. Des Weiteren stützt er die Beschwerde auf Verfahrensmängel.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Der Kläger macht geltend, das FG weiche von der den Streitfall betreffenden Entscheidung des BGH im Urteil vom 25. Oktober 2000 XII ZR 136/98 ab. Der BGH habe entschieden, die geschuldeten Erstattungsleistungen seien als Teil des Mietzinses kalkuliert und mit 5 % der Investitionssumme für jedes Jahr der Mietvertragsdauer bemessen worden. Danach sei --so der Kläger-- zweifelsfrei, dass es sich nicht um nicht steuerbaren Schadensersatz, sondern Mietentgelt gehandelt habe.

Zweifelhaft ist schon, ob der Kläger damit einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) oder eine Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ordnungsgemäß dargelegt hat (zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung z.B. BFH-Beschluss vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303; zur Darlegung einer Divergenzrüge z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939). Das kann jedoch offen bleiben.

a) Hat das FG seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2004 V B 172/03, BFH/NV 2004, 1677; vom 16. Juni 2003 V B 48/03, BFH/NV 2003, 1341, m.w.N.). Daran fehlt es.

b) Das FG hat nicht nur das Vorliegen eines Leistungsaustausches verneint, sondern den geltend gemachten Vorsteuerbetrag u.a. auch mit der Begründung abgelehnt, der Vorsteuerabzug setze eine entsprechende Rechnung i.S. des § 14 UStG voraus und auch daran fehle es. In Bezug auf diese Begründung, die die Entscheidung ebenfalls trägt, hat der Kläger keine Zulassungsgründe geltend gemacht.

2. Auch die Verfahrensrügen verhelfen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg.

a) Der Kläger macht geltend, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es hätte ihn, den Kläger, darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht der Entscheidung des BGH anschließen werde, es handele sich um zusätzliches Mietentgelt. Der Kläger macht weiter geltend, das FG habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO); es hätte zur Frage, ob es sich um Schadensersatz oder um eine Gegenleistung für eine steuerbare Leistung handele, weitere Beweise durch Heranziehung und Auswertung der Akten des BGH, des Oberlandesgerichts Bremen und gegebenenfalls durch Beiziehung des Gutachtens eines Sachverständigen (z.B. eines BGH-Richters oder eines Professors für Zivilrecht) erheben müssen.

b) Selbst wenn der Kläger die Verfahrensrügen ordnungsgemäß und schlüssig dargelegt hätte und überdies die behaupteten Verfahrensfehler tatsächlich vorlägen, fehlte es an deren Entscheidungserheblichkeit; denn das FG hat die Klage nicht nur mit der Begründung abgewiesen, die Zahlung sei nicht Entgelt für eine Leistung des Vermieters, sondern auch mit der Begründung, es fehle an einer dem Kläger erteilten Rechnung, in der Umsatzsteuer in der beantragten Höhe ausgewiesen sei. Zu dieser Begründung, die die Entscheidung ebenfalls trägt, hat der Kläger keinen Zulassungsgrund geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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