Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: V B 199/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 76 |
Gründe:
I. In den von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1995 bis 1997 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die jeweilige Umsatzsteuer aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Der Kläger, der als ...unternehmer tätig war, machte geltend, das FA habe ihm Umsätze, die er nicht ausgeführt habe, zugerechnet. Er wies auf ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren vor dem Amtsgericht (AG) hin und beantragte in dem Schriftsatz an das Finanzgericht (FG) vom 11. März 2002 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens.
Das AG verurteilte den Kläger durch Urteil vom ... April 2002 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ... Jahren. Das AG stellte fest, der Kläger habe nicht daran gedacht, Steuererklärungen abzugeben. Er habe unter fremden Bezeichnungen Umsätze ausgeführt.
Das FG lehnte einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Strafurteils, gegen das Berufung eingelegt worden sein soll, durch Beschluss vom 20. August 2002 ab. Das FG legte zur Begründung dar, es sehe keinen Anlass für eine Aussetzung, weil es an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden sei. Wegen der unter Umständen notwendigen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen erscheine ein längeres Zuwarten nicht tunlich.
Mit der Beschwerde gegen den Beschluss des FG über die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens macht der Kläger geltend, gerade weil die Streitjahre schon einige Jahre zurücklägen, sei ein Zuwarten aus prozessökonomischen Gründen geradezu angebracht.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 letzter Halbsatz FGO), aber unbegründet.
a) Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189; vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 74 Rdnr. 7, 11). Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht nur in Ausnahmefällen (BFH-Urteil vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).
b) Die Entscheidung des FG, das Verfahren im Streitfall nicht auszusetzen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Das FG braucht ein etwaiges Berufungsverfahren in Strafsachen nicht abzuwarten.
Der Ausgang eines anhängigen Strafverfahrens ist nicht vorgreiflich für ein wegen des gleichen Vorgangs anhängiges finanzgerichtliches Verfahren. Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Das FG ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1995 III B 8/95, BFH/NV 1996, 150, und vom 12. April 1994 I B 75, 77, 79/93, BFH/NV 1995, 40; auch Urteil vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692). Es besteht deshalb grundsätzlich keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 2000 V B 78/00, BFH/NV 2001, 198).
c) Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift auch nicht schlüssig dargelegt, dass und weshalb die Nichtaussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens ermessensfehlerhaft sein könnte.
2. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Zwischenverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 201).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.