Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.1998
Aktenzeichen: V B 2/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH; sie betreibt mehrere Gaststätten. Alleingesellschafterin der Klägerin war in den Streitjahren A; Geschäftsführer war ihr Ehemann B. Dieser stellte der Klägerin seine an sie erbrachten Leistungen unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung; die Klägerin zog die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Nach einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) der Klägerin den Vorsteuerabzug mit der Begründung, ihr Geschäftsführer sei nichtselbständig und damit kein Unternehmer gewesen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits auf Grund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, m.w.N.).

Auf Grund der vom FG zitierten Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß der Geschäftsführer einer GmbH nichtselbständig ist. Er bleibt --ungeachtet der Regelungen im Anstellungsvertrag und ungeachtet seiner tatsächlichen Position-- gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschafter unterworfen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, weshalb dies anders sein soll, wenn der Geschäftsführer der Ehemann der Alleingesellschafterin der GmbH ist; auch dann bleibt er gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschafterin unterworfen.

Keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist auch, ob der Klägerin Vertrauensschutz zukommt; die Klägerin nennt in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen, die einer (erneuten) Klärung durch den BFH bedürfen.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

Zurück