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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: V B 20/98
Rechtsgebiete: FGO, UStG, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
UStG § 19
ZPO § 227
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin. Sie ist für die Jahre 1993 und 1994 sowie für die Voranmeldungszeiträume III und IV/1994, I bis IV/1995 sowie I und II/1996 zur Umsatzsteuer veranlagt worden. Sie hat gegen die Bescheide Klage erhoben. Mit der Klage macht sie in erster Linie geltend, ihre Veranlagung zur Umsatzsteuer verstoße gegen Verfassungsrecht, da ihre Existenz und die ihres Ehemanns bedroht seien.

Die Klägerin, die bereits vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) mit Rücksicht auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Beschwerdeverfahren V B 52 und 53/97 um eine Zurückstellung der Entscheidung gebeten hatte, beantragte in der mündlichen Verhandlung des FG vom 22. Oktober 1997 Vertagung, da sie sich von den Entscheidungen des BFH in den bezeichneten Verfahren eine Klärung der verfassungsrechtlichen Streitfrage in ihrem Sinne erhoffe. Das FG folgte dem Vertagungsantrag nicht. Es gab der Klage gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide I bis IV/1995 teilweise statt; im übrigen wies es die Klage teils als unzulässig und teils als unbegründet ab.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler (mangelnde Sachaufklärung und Verletzung rechtlichen Gehörs) geltend macht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da "die ganz zentrale Frage der verbleibenden Existenzfähigkeit des Unternehmers unter dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staates" von der Rechtsprechung dahin geklärt ist, daß die Vorschrift des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1997 1 BvR 201/97, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 328; BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 V B 90/93, BFH/NV 1994, 206; vom 11. Dezember 1997 V B 52/97, BFH/NV 1998, 751, und vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226).

3. Das FG brauchte das Klageverfahren auch nicht im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren V B 52 und 53/97 auszusetzen. Die Aussetzung des Klageverfahrens kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage ein Musterprozeß vor dem BFH anhängig ist (BFH-Entscheidungen vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944, und vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732). Die Voraussetzungen des § 227 der Zivilprozeßordnung für eine Änderung des Termins der mündlichen Verhandlung lagen ebenfalls nicht vor. Auch sonst kann der Senat keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör erkennen.

4. Schließlich hat die Klägerin die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht formgerecht erhoben. Es fehlt an einer klaren Bezeichnung der Tatsachen, die das FG nach Ansicht der Klägerin noch hätte feststellen müssen.

5. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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