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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: V B 200/04
Rechtsgebiete: UStG, FGO
Vorschriften:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
UStG § 4 Nr. 18 | |
UStG § 10 Abs. 1 | |
UStG § 12 Abs. 1 | |
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a | |
UStG § 15 Abs. 4 | |
UStG § 15 Abs. 4 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die zur Ausbildung und Beschäftigung von Behinderten verschiedene Werkstätten und ein Zeltmateriallager (Zeltvermietung) unterhält.
Sie führte in den Streitjahren 1993 bis 1995 Umsätze aus, bei denen streitig ist, inwieweit sie gemäß § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) dem Regelsteuersatz, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterlagen und nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei waren.
Nach einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin die Umsatzsteuer für die Streitjahre fest. Die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte durch Zwischenurteil für Recht:
"1. Die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 vom 7.12.2000 sind
a) rechtswidrig, soweit der Beklagte die Umsätze aus dem Zeltmateriallager dem vollen Steuersatz unterworfen hat; insoweit sind die Bescheide zu ändern,
b) im Übrigen dem Grunde nach rechtmäßig, soweit der Beklagte streitige Vorsteuern zugeordnet und aufgeteilt hat, insbesondere soweit der Beklagte die Vorsteuern nach Umsätzen aufgeteilt hat.
Die Änderung der Bescheide hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuer für 1993 bis 1995 sowie die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."
Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Klägerin hat die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin benennt keine abstrakte klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung, wobei sie Fragen zu § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 18, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 4 UStG anspricht.
c) An der Darlegung einer abstrakten klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt es auch insoweit, als die Klägerin sich dagegen wendet, dass das FG bei der Beschränkung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 4 UStG auf das Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze und nicht auf die zeitliche Dauer der Nutzung der angeschafften Wirtschaftsgüter für die steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze abgestellt hat.
Wie sich bereits aus § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG 1993 ergibt, kann der Unternehmer im Fall des § 14 Abs. 4 UStG die nichtabziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Es ist also grundsätzlich Sache des Unternehmers, zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt; das FA --und damit auch das FG-- können aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 50/97, BFHE 185, 530, BStBl II 1998, 525). Das FG hat im Einzelnen begründet, warum es im Streitfall die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht als sachgerechte Schätzung anerkannt hat, sondern eine Schätzung nach dem Umsatzschlüssel für sachgerecht hält. Diese Ausführungen sind sachverhaltsbezogen und geben keinen Anlass für allgemeine Ausführungen zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei Behindertenwerkstätten.
Ende der Entscheidung
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