Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: V B 203/04
Rechtsgebiete: GKG, FGO, StBerG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 2
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
GKG § 25 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG § 68 Abs. 1 Satz 4
GKG § 72 Nr. 1
FGO § 62a
FGO § 62a Abs. 1
FGO § 73 Abs. 1
FGO § 129 Abs. 1
StBerG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V B 203/04 V S 2/05 (PKH)

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19. November 2004 hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert im Verfahren 3 V 1642/04 gemäß § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf ... € festgesetzt und in der Rechtsmittelbelehrung unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 GKG auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die von Herrn H eingelegte Beschwerde. Außerdem beantragt er für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des FG ist nicht statthaft, weil gegen den Streitwertbeschluss des FG das Beschwerdeverfahren nicht eröffnet ist.

a) Zwar eröffnet § 25 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz GKG a.F. in vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen Verfahren (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts --KostRModG--) grundsätzlich die Beschwerde, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 € übersteigt. Aus § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG folgt aber, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60; vom 20. November 1996 X B 222/96, BFH/NV 1997, 258; vom 18. Mai 1998 IX B 44/98, BFH/NV 1998, 1370). Zu den obersten Gerichtshöfen des Bundes gehört gemäß Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auch der BFH.

Falls das Verfahren nach dem 30. Juni 2004 beim FG anhängig geworden sein sollte, ergibt sich dieselbe Rechtsfolge aus § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. durch das KostRModG. In diesem Fall wäre zwar die Bezugnahme in der Rechtsmittelbelehrung auf § 25 Abs. 3, § 5 Abs. 2 GKG unzutreffend. Das würde aber nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung führen (vgl. Beschluss des BFH vom 11. Dezember 1997 VII R 132/97, BFH/NV 1998, 735).

b) Im Übrigen ist die durch Herrn H eingelegte Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen muss (§ 62a Abs. 1 FGO). Der Vertretungszwang nach § 62a FGO gilt auch für die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Gericht (Beschluss des BFH vom 21. Februar 1996 VII B 275/95, BFH/NV 1996, 701). Es ist nicht erkennbar, dass Herr H zu dem in § 3 Abs. 1 StBerG genannten Personenkreis gehört. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in § 62a Abs. 1 FGO genannten Berufsgruppen, ist die Beschwerde unwirksam und als unzulässig zu verwerfen (vgl. Beschluss des BFH in BFH/NV 1996, 701 zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Dass das FG in der Rechtsmittelbelehrung auf den Vertretungszwang angesichts der schon fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde folgerichtig nicht hingewiesen hat, hebt nicht den Vertretungszwang auf, sondern würde im Falle der Statthaftigkeit der Beschwerde lediglich dazu führen, dass die Frist nach § 129 Abs. 1 FGO nicht in Gang gesetzt wird.

3. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Arbeitgeber begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Im Streitfall kann das beabsichtigte Rechtsmittel der Antragstellerin aus den oben unter II. 2. a genannten Gründen jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg führen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 24. September 2004 im Verfahren V S 13/04 (PKH).

4. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von PKH ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ende der Entscheidung

Zurück