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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: V B 203/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 128 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 2 2. Halbsatz |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Verfahren II 141/2006 vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg mit Schreiben vom 24. November 2006 zur mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2006 geladen. Gegen diesen "Ansatz der mündlichen Verhandlung" legte sie mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein und beantragte die "Aussetzung des Klageverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts", dessen Anrufung sie "zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und Unwirksamkeitsbestätigung bisher durchgeführter Verfahren" mit der Beschwerde beantragt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Klägerin sich mit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, steht § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entgegen.
Nach dieser Vorschrift können u.a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Prozessleitende Verfügungen sind Entscheidungen des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die eine Förderung des Verfahrens, mithin den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 332, und vom 2. Dezember 1987 IX B 138/87 und 139/87, BFH/NV 1988, 382). Zu den prozessleitenden Verfügungen gehört u.a. auch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. BFH/NV 1988, 382).
2. Soweit die Klägerin eine Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens erzwingen will, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig.
a) Nach § 128 Abs. 1 FGO ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, zulässig. Mit der Beschwerde anfechtbar ist auch die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens (§ 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO). § 128 Abs. 2 2. Halbsatz FGO bestimmt insoweit nichts anderes.
b) Ein besonderer --mit der Beschwerde anfechtbarer-- Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) ist allerdings nur erforderlich, wenn ein Rechtsstreit ausgesetzt wird; hingegen kann die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens auch erst im Urteil erfolgen (z.B. BFH-Urteil vom 29. Juli 1966 IV 264/65, BFHE 86, 671, BStBl III 1966, 629; BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48; BFH-Urteil vom 14. März 1989 VIII R 96/84, BFH/NV 1989, 784). Hat das FG rechtsfehlerhaft eine Sachentscheidung getroffen, obwohl es das Klageverfahren nach § 74 FGO hätte aussetzen müssen, liegt darin ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).
Lehnt das FG jedoch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens durch besonderen Beschluss ab, ist dieser mit der Beschwerde anfechtbar (z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 74 Anm. 20).
c) Anfechtbar nach § 128 Abs. 1 FGO sind nur Entscheidungen des FG oder des Vorsitzenden, die bereits ergangen sind. Bei Unterbleiben einer solchen Entscheidung sieht die FGO kein Rechtsmittel vor (bereits BFH-Beschluss vom 31. Januar 1967 VI B 30/66, BFHE 88, 108, BStBl III 1967, 292). Eine Entscheidung --wie hier über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO-- kann deshalb auch nicht mit der Beschwerde erzwungen werden (BFH-Beschlüsse vom 11. August 1989 VIII B 74/89, BFH/NV 1990, 305; vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372).
Ende der Entscheidung
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