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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: V B 203/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war zusammen mit H Gesellschafter der Baugesellschaft M-GbR (GbR). Mit Bescheiden vom 13. November 1998 und 20. März 2000 nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Beschwerdeführer für Steuerschulden der GbR in Haftung. Der Haftungsbescheid vom 13. November 1998 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers unter der Zustellanschrift am 14. November 1998 übergeben und der Haftungsbescheid vom 20. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2000 durch Niederlegung zugestellt.
Gegen die Haftungsbescheide legte der Beschwerdeführer keine Einsprüche ein.
Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2006 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die angekündigte Vollstreckung der Haftungsbescheide. Das FA legte die Einlassungen des Beschwerdeführers als Antrag auf Rücknahme des Haftungsbescheides vom 20. März 2000 aus und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. November 2006 ab.
Den am 9. Dezember 2006 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA am 19. Dezember 2006 ebenfalls ab. Mit seinem am 8. Januar 2007 beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag verfolgte der Beschwerdeführer sein Begehren, die AdV des Haftungsbescheides vom 20. März 2000, weiter. Zur Begründung trug er vor, erstmals mit Schreiben des FA im Jahr 2006 Kenntnis vom Sachverhalt erhalten zu haben. Der Haftungsbescheid vom 20. März 2000 sei ihm persönlich nicht zugestellt worden. Ein Nachweis über einen eventuellen Posteinwurf mit gleichem Datum sei keine persönliche Zustellung an ihn. Er habe dem FA auch mehrfach mitgeteilt, dass die bezeichnete Steuerschuld nicht bestehe.
Mit Beschluss vom 5. April 2007 lehnte das FG den Antrag auf AdV ab und wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde nicht gegeben sei (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde, mir der er geltend macht, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig sei.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.
Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über die AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen oder in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Ist das --wie hier-- nicht der Fall, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV unstatthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601).
Ende der Entscheidung
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