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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2005
Aktenzeichen: V B 204/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1994 bis 1996 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Reisebüro. Dabei hatte sie zunächst eine Hauptniederlassung und drei Filialen und ab August 1996 eine vierte Filiale angemeldet.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung teilten die Gesellschafter der Klägerin der Prüferin mit, dass die Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 für einige Monate eine weitere Filiale in B betrieben habe, dies jedoch beim Gewerbeamt nicht angemeldet gewesen sei.
Die Betriebsprüfung beurteilte aufgrund verschiedener Feststellungen die Buchführung der Klägerin als weder materiell noch formell ordnungsgemäß. Die Prüferin stellte ferner fest, dass für 1995 und 1996 Einlagen, Entnahmen und Barzahlungen nicht nachvollziehbar und verschiedene Ausgaben nicht unternehmerisch veranlasst gewesen seien. Sie schätzte deshalb für das Jahr 1995 Einnahmen in Höhe von 284 871 DM und für das Jahr 1996 Einnahmen in Höhe von 132 303 DM hinzu.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) änderte auf der Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung die Umsatzsteuerbescheide und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Die Beschwerde enthält weder substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb das Urteil des FG eine Entscheidung des BFH erfordert noch erfolgt eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass das Urteil des FG rechtsfehlerhaft sei. Die Behauptung einer unzutreffenden Rechtsanwendung oder fehlerhaften Sachverhaltswürdigung reicht für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
Ende der Entscheidung
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