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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: V B 205/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 128
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 129 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, auf Aussetzung der Verfahren wegen Umsatzsteuer 1991, 1992 (14 K 2212/01) und Umsatzsteuer 2000 (14 K 479/03) abgelehnt. Hiergegen hat ausweislich des Sitzungsprotokolls für die Klägerin der Geschäftsführer der Klägerin als deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung Beschwerde erhoben. Ebenfalls mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 hat das FG den Antrag der Klägerin abgelehnt, den Richter am FG X sowie den Vorsitzenden Richter am FG Y in den bezeichneten Verfahren als befangen abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2003 (Umsatzsteuer 1991 und 1992) und vom 6. November 2003 (Umsatzsteuer 2000) erhob die Klägerin jeweils "gegen den Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2003" Beschwerde; eine Begründung hierzu hat sie entgegen der Ankündigung nicht vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nicht statthaft ist nach § 128 Abs. 2 FGO u.a. die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen.

Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 FGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Weitere Vorschriften über den Inhalt der Beschwerdeschrift enthält das Gesetz nicht. Die Beschwerde bedarf daher keiner besonderen Begründung. Das schließt jedoch nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. August 1974 II B 9/74, BFHE 113, 96, BStBl II 1974, 717; vom 16. März 1994 V B 4/94, BFH/NV 1995, 538; vom 19. Februar 1998 III B 76/97, BFH/NV 1998, 1227; vom 7. September 1999 IX B 64/99, BFH/NV 2000, 218, jeweils m.w.N.) nicht aus, dass auch an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. So muss die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lassen. Das ist aufgrund der Beschwerdeschriftsätze vom 4. und 6. November 2003 nicht möglich, denn es ist nicht erkennbar, gegen welchen der am 23. Oktober 2003 in den bezeichneten Verfahren ergangenen Beschlüsse sie eingelegt worden ist.

Auch wenn man den Klammerzusatz zum vorliegenden Aktenzeichen V B 205/03 "(Richterablehnung)" im Fristverlängerungsantrag des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2004 sowie in der Mitteilung der Mandatsübernahme des inzwischen ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 5. Januar 2004 dahin versteht, dass sich die Beschwerde (nur) gegen die Entscheidung des FG über den Befangenheitsantrag richten soll, ist die Beschwerde zu verwerfen, weil sie nach § 128 Abs. 2 FGO nicht statthaft ist; darauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses hingewiesen.

2. Die in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2003 für die Klägerin durch ihren Geschäftsführer persönlich erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einer der in § 62a FGO bezeichneten Person oder Gesellschaft eingelegt worden ist. Auf dieses Vertretungserfordernis hat das FG in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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