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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: V B 206/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, reichte am 19. Februar 1996 ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für das vierte Quartal 1995 mit einer Zahllast von 3 774,60 DM ein. Am 4. März 1996 gab sie eine berichtigte Voranmeldung mit einer Zahllast von 588 521,50 DM ab. Gleichzeitig legte sie eine Abtretungsanzeige vor, wonach ihr eine KG einen Teilanspruch von 585 356,91 DM gegen das Finanzamt X abtrat, der aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1995 der KG herrührte. Der Betrag von 585 356,51 DM ergab sich aus einer Rechnung der M an die KG über netto rd. 3,9 Mio. DM. Eine gleichhohe Rechnung an die M hatte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1995 erfasst.

Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 beantragte die Klägerin (erneut), die "zinslose Verrechnungsstundung" rückständiger Umsatzsteuer 1995 in Höhe von damals 407 016,94 DM. Zur Begründung trug sie u.a. vor, sie habe der M im Juni 1997 eine Schlussrechnung über den Betrag von 3,9 Mio. DM erteilt; die M habe ihr den sich daraus ergebenden Vorsteuererstattungsanspruch abgetreten, so dass auch hier eine Verrechnungsmöglichkeit bestehe. Einen weiteren Antrag auf Verrechnungsstundung eines rückständigen Gesamtbetrages von nunmehr 315 956,02 DM stellte die Klägerin am 13. Januar 1999.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte beide Anträge ab; die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 2. September 1999).

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Verrechnungsstundung setze insbesondere voraus, dass der Gegenanspruch, mit dessen Fälligkeit in naher Zeit zu rechnen sein müsse, rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt sei. Daran fehle es hier. Es entspreche einer sachgerechten Ermessensausübung, eine Verrechnungsstundung bei einem durch Abtretung erworbenen Gegenanspruch abzulehnen, bis dessen Bestehen geklärt sei.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil das angefochtene FG-Urteil vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

2. Die Klägerin rügt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. "wegen eines Verstoßes des Urteils gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer sowie Abweichung der Entscheidung" von dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 19. September 2000 C-454/98 -Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 470, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 424). Die Klägerin führt hierzu u.a. aus:

"Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es wegen des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer grundsätzliche Bedeutung hat, ob ein Verrechnungsanspruch mit der Folge der Gewährung einer Verrechnungsstundung ausnahmsweise dann gegeben ist, wenn die Verrechnung mit Erstattungsansprüchen, d.h. mit Vorsteuererstattungsansprüchen beantragt wird, aus denen sich direkt oder zumindest wirtschaftlich per Saldo die Abführungsverpflichtung ergibt.

Darüber hinaus verstößt die angefochtene Vorentscheidung gegen das zitierte und in Ablichtung beigefügte Urteil des EuGH, welches eine Berichtigung von Scheinrechnungen vorsieht, wenn der Aussteller alles getan hat, um eine Gefährdung des Steueraufkommens aus der strittigen Scheinrechnung zu vermeiden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Abführungsverpflichtung aus der streitigen Rechnung mit dem sich hieraus korrespondierend ergebenden Vorsteuererstattungsanspruch beantragt wird und keine anderweitigen Umstände eine Gefährdung des Steueraufkommens auslösen."

3. Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. stellt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung allein rechtfertigen keine Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926).

Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerdebegründung (lediglich) eine solche unrichtige Rechtsanwendung geltend, legt aber keine allgemeine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage dar. Überdies ist die Beschwerdebegründung weitgehend unschlüssig. Es kann ihr insbesondere nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, weshalb die Vorentscheidung von dem bezeichneten EuGH-Urteil abweichen soll.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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