Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2001
Aktenzeichen: V B 207/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 des 2.FGOÄndG).
2. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --hier die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.
Im Streitfall haben die als Prozessbevollmächtigte aufgetretenen Rechtsanwälte A und B trotz wiederholter Aufforderung keine Prozessvollmacht vorgelegt. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie als vollmachtlose Vertreter gehandelt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1999 III B 63/99, BFH/NV 2000, 592).
3. Die Entscheidung ergeht gegen den Kläger und Beschwerdeführer persönlich. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind jedoch den vollmachtlosen Vertretern aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Verfahren veranlasst haben (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 592, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.