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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: V B 208/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 116 Abs. 2 Satz 1, § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn

a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

b) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder

c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

2. Im Streitfall sind die Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt:

"Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Revision zuzulassen ist; es liegen Zulassungsgründe i.S.d § 115 Abs. 2 FGO vor; hier entscheidungserhebliche Verfahrenmängel und Divergenz zur Rechtsprechung des BFH.

Zur Begründung wird auf den gesamten bisherigen Vortrag einschließlich aller --zumal unerledigten-- Beweisantritte verwiesen; dies wird ausdrücklich zum Gegenstand und Inhalt des Vortrags hier gemacht; zur Begründung und zu Beweiszwecken wird beantragt,

die Akten des FG X zuzuziehen,

die Steuerakten zuzuziehen;

weiter werden als Anlagen beigefügt

die Ausfertigung / Abschrift des angefochtenen Urteils."

b) Durch eine solche (pauschale) Bezugnahme auf "den gesamten bisherigen Vortrag" sind die Voraussetzungen für die Zulassung (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht dargelegt. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 2000 IX B 94/00, BFH/NV 2001, 616).

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