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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2003
Aktenzeichen: V B 209/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger hat wegen Umsatzsteuer 1999 Klage erheben lassen. Die Klageschrift nennt im Briefkopf die "Diplom-Kaufmann AB Steuerberatungsgesellschaft mbH" in X und ist von deren Geschäftsführer AB unterschrieben. Dieser teilte dem Finanzgericht (FG) im Jahre 2001 unter der Firma der "CD Steuerberatungsgesellschaft mbH" mit, dass er und seine Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz nach Y verlegt hätten und die Firma der Gesellschaft in "CD Steuerberatungsgesellschaft mbH" geändert worden sei. Das FG wies die Steuerberatungsgesellschaften "Dipl-Kaufmann AB Steuerberatungsgesellschaft mbH" und "CD Steuerberatungsgesellschaft mbH" unter Berufung auf die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Vertreter des Klägers mit der Begründung zurück, Herr B verfüge zur Zeit über keine gültige Zulassung als Steuerberater; im Rubrum des Beschlusses ist "Herrn Dipl. Kfm. AB Steuerberater, in X" als Prozessbevollmächtigter aufgeführt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeschrift trägt den Briefkopf von "Diplom-Kaufmann AB" und gibt eine niederländische Adresse sowie eine "Postadresse Deutschland" an; zur Begründung der Beschwerde trägt Herr B vor, er habe eine Zulassung als Steuerberater und Rechtsanwalt in den Niederlanden.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Geschäftsstelle des V. Senats des Bundesfinanzhofs hat Herrn B erfolglos um Mitteilung gebeten, in wessen Namen er die Beschwerde eingelegt habe; für den Fall, dass er die Beschwerde im Namen des Klägers erhoben habe, wurde er um Vorlage einer Prozessvollmacht gebeten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat betrachtet entsprechend dem Wortlaut der Beschwerdeschrift Herrn B als den Beschwerdeführer.

Dieser ist durch den angefochtenen Beschluss aber nicht beschwert, da nach dessen Tenor lediglich die dort genannten Gesellschaften und nicht Herr B persönlich als Prozessbevollmächtigter des Klägers zurückgewiesen wurden. Dem entspricht, dass nicht er, sondern die "Diplom-Kaufmann AB Steuerberatungsgesellschaft mbH" die Klage für den Kläger erhoben hatte und auch keine Prozessvollmacht für den Beschwerdeführer vorliegt.

Ende der Entscheidung

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