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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: V B 21/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116
FGO § 56
FGO §§ 115 ff.
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V B 18/00 V B 19/00 V B 20/00 V B 21/00

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Stundung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das erste Kalendervierteljahr 1999 (II 299/2000), wegen Erlasses der Verspätungszuschläge zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das erste und zweite Kalendervierteljahr 1998 (II 298/2000), wegen Stundung der Umsatzsteuer 1991, wegen des Verspätungszuschlags und der Zinsen zur Umsatzsteuer 1991 (II 14/1999) und wegen Stundung der Umsatzsteuer 1995 und des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer für 1995 (II 15/1999) auf Grund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 24. Oktober 2000 ab. Die Revision ließ das FG jeweils nicht zu.

Die Urteile sind in der öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2000 verkündet worden, wie aus der Niederschrift über diese Sitzung hervorgeht. Der Kläger ist zu der erwähnten mündlichen Verhandlung persönlich mit Postzustellungsurkunde geladen worden. Er ist aber nicht erschienen. Das jeweilige vollständige schriftliche Urteil ist dem Kläger am 8. Januar 2001 zugestellt worden. Die Postzustellungsurkunde enthält den Hinweis auf die "Urteile vom 24.10.2000". Die Verkündung am 24. Oktober 2001 ist auf der in den Akten des FG befindlichen Urschrift der Urteile vermerkt. Nach der dem jeweiligen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim FG Nürnberg einzulegen.

Mit den am 8. Februar 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben legte der Kläger, der Steuerberater ist, Nichtzulassungsbeschwerde gegen die erwähnten Urteile ein und beantragte mit Schreiben vom 5. März 2001, die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat zu verlängern. Auf die Hinweise der Geschäftsstelle, wonach die Begründungsfrist am 8. Februar 2001 abgelaufen sei, erwiderte der Kläger in --im Wesentlichen-- gleichlautenden Schreiben, die Zulässigkeit der Beschwerden richte sich nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, 1760). Maßgebend sei die Zustellung der Urteile, weil die Verkündung nicht ausdrücklich auf den Urteilsausfertigungen vermerkt worden sei.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 20. April 2001 mit, er nehme die Nichtzulassungsbeschwerde "vorerst" zurück. Eine Begründung der Beschwerden ist bisher nicht eingegangen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich nicht geäußert.

II. 1. Der Senat hält es für zweckmäßig, die Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision in den erwähnten Urteilen des FG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (§ 73 Abs. 1 Satz 1, §§ 121, 132 FGO).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind nicht wirksam zurückgenommen worden. Die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann wirksam, wenn sie eindeutig und ohne eine Bedingung erklärt worden ist (vgl. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 125 FGO Anm. 18, 19). Der Kläger, ein Steuerberater, hat die Rücknahmen nur "vorerst" erklärt. Es ist damit nicht klar, ob die Rücknahmen bedingungslos und endgültig gewollt sind. Wegen dieser Unklarheiten sind sie unwirksam.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Sie sind nicht begründet worden.

a) Die Begründung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Diese Voraussetzung ist vor und nach der Änderung der FGO der §§ 115 ff. FGO durch das 2.FGOÄndG unverändert vorhanden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. vor dem 1. Januar 2001, § 116 Abs. 3 FGO i.d.F. durch das 2.FGOÄndG). Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat ist wirkungslos.

b) In den Streitfällen war für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. vor dem 1. Januar 2001 maßgebend.

Nach Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden war. Die Entscheidungen des FG waren am 24. Oktober 2000 verkündet worden. Dementsprechend war dem Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen --sinngemäß-- mitgeteilt worden, dass eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in der Beschwerdeschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Darlegung eines Zulassungsgrundes begründet werden muss. Die Geschäftsstelle des Senats hatte dem Kläger durch Schreiben vom 9. März 2001 erläutert, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht möglich sei. Im Schreiben vom 21. März 2001 hatte sie auf § 56 FGO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) hingewiesen.

4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung der Begründungsfrist kommt nicht in Betracht, weil der Kläger sie nicht beantragt hat und weil Gründe dafür auch nicht ersichtlich sind. Sein vom FG in dem Beschluss vom 4. April 2001 zurückgewiesener Antrag vom 29. Dezember 2000 an das FG, Kosten nicht zu erheben, ist nur verständlich, wenn ihm bekannt war, dass seine Klagen durch die am 24. Oktober 2000 verkündeten Entscheidungen abgewiesen worden waren.

Hinzu kommt, dass der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerden auch nicht innerhalb der von ihm beantragten Fristverlängerung begründet hat.

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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