Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: V B 212/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 108 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) berichtigte als offenbare Unrichtigkeit mit Beschluss vom 22. September 2000 einen Zahlenfehler. Den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer), auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 30. Mai 2000 II 394/98 lehnte es mit der Begründung ab, nicht berichtigungsfähig seien Aussagen des Urteils, die Teil einer rechtlichen Wertung seien.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 berichtigte das FG ein Schreibversehen, das ihm im Beschluss vom 22. September 2000 unterlaufen war. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin die Berichtigung des Tatbestandes begehrte, wies das FG auf § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde. Eine Begründung hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Beschlüsse i.S. des § 108 Abs. 2 Satz 1 FGO sind nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. --Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur zugelassen, wenn geltend gemacht wird, der Berichtigungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden oder es lägen schwere Verfahrensmängel vor (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Juli 1997 XI B 115/95, BFH/NV 1998, 59, m.w.N.). Beides hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.