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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: V B 212/05
Rechtsgebiete: UStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

UStG 1993 § 4 Nr. 14
UStG 1993 § 14 Abs. 2
UStG 1993 § 14 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 108
FGO § 108 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Diplompädagoge mit therapeutischen Zusatzqualifikationen, war im Streitjahr (1998) unter der Firmenbezeichnung PG für die D-AG unternehmerisch tätig. Über die von ihm ausgeführten Leistungen rechnete der Kläger gegenüber der D-AG zunächst mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ab. Unter anderem rechnete er am 31. August 1998 gegenüber der D-AG über "Beratungsleistungen" für August 1998 ab und stellte hierfür 138 000 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 22 080 DM in Rechnung. Nach den Feststellungen einer bei der D-AG durchgeführten Betriebsprüfung hatte der Kläger in Rechnungen an die D-AG im Streitjahr insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von 57 324,14 DM gesondert ausgewiesen.

Den Inhalt seiner Tätigkeit beschrieb der Kläger in den Rechnungen als:

- Krisenintervention

- Intensiv-Management Coaching

- Arbeitsplatz-Coaching

- Unternehmensberatung/Consulting

- Personal-Management

- Visions- und Zielmanagement

- Zeit- und Selbstmanagement

- Team-Coaching

- Intensiv-Einzel-Coaching

- Management-Konzeptionierung/Organigramm

- Key-Account-Management/Corporate Identity

- Out-Placement-Beratung

- Realisierung der Unternehmensziele

Mit Rechnung vom 30. Dezember 1998 rechnete der Kläger sämtliche an die D-AG im Streitjahr erbrachten Beratungsleistungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 402 000 DM erneut, aber ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis ab und brachte dabei "Abschlagszahlungen" in Höhe von 415 600 DM in Abzug (Rückzahlungsbetrag: 13 600 DM). Ein Hinweis, dass es sich hierbei um eine Rechnungsberichtigung handelt, ist in der Rechnung vom 30. Dezember 1998 nicht enthalten.

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen bei der D-AG setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger Umsatzsteuer in Höhe von 57 324 DM fest.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, es bestünden Zweifel, ob die vom Kläger ausgeführten Leistungen nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) von der Umsatzsteuer befreit seien. Diese Frage könne aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen habe und somit die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2, 3 UStG schulde. Der Kläger habe die von ihm mit Umsatzsteuer ausgestellten Rechnungen auch nicht berichtigt. Zwar könnten mehrere Berichtigungen in einer einzigen Korrekturmitteilung zusammengefasst werden. Eine solche Sammelkorrektur müsse aber erkennen lassen, auf welche Steuerbeträge im Einzelnen sich die Berichtigung beziehen solle. Die Zusammenfassung mehrerer zu berichtigender Steuerbeträge in einer Summe ohne nachvollziehbare Angabe der betroffenen Rechnungen genüge den Anforderungen an eine wirksame Berichtigung nicht. Die Rechnung des Klägers vom 30. Dezember 1998 erfülle nicht die Anforderungen an eine Rechnungsberichtigung, weil sie weder ausdrücklich als solche gekennzeichnet noch inzidenter als solche zu erkennen sei.

Mit der Beschwerde richtet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, der Tatbestand des FG-Urteils sei unrichtig und daher zu berichtigen.

Außerdem sei das Urteil des FG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das FG habe gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör verstoßen, weil es die Sache nicht vertagt habe, um ihm, dem Kläger, Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage zu geben, ob eine wirksame Rechnungsberichtigung vorliege.

Die Sache habe im Hinblick auf die besondere Fallgestaltung auch grundsätzliche Bedeutung.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Soweit der Kläger die Berichtigung des Tatbestandes begehrt, kann er damit im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden. Die Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO setzt einen Antrag voraus, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Gericht, dessen Entscheidung berichtigt werden soll, zu stellen ist. Der mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 13. Februar 2006 beim BFH eingegangene Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist weder bei dem Gericht, dessen Entscheidung berichtigt werden soll, noch innerhalb der Frist des § 108 Abs. 1 FGO gestellt worden.

2. Der Kläger rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels ohne Erfolg. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Verfahrensrechts (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339). Hierzu gehört auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO). Zwar kann der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werden, wenn trotz Vorliegens eines erheblichen Grundes i.S. des § 155 FGO, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Termin nicht verlegt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 VII B 12/03, BFH/NV 2004, 497; vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579). Im Streitfall lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Ablehnung der vom Kläger beantragten Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung ungerechtfertigt gewesen ist, denn ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO lag nicht vor. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann vorliegen, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (BFH-Beschluss vom 30. September 2005 XI B 183/04, BFH/NV 2006, 318, m.w.N.). Ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2005 ist der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung auf die im Zusammenhang mit der Rechnungsberichtigung stehenden Rechtsfragen hingewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der fachkundig vertretene Kläger hierzu nicht hat Stellung nehmen können, zumal nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG das FA im Einspruchsverfahren bereits davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Rechnungsberichtigung nicht vorlagen. Das FG hat daher ohne Rechtsverstoß die Vertagung des Termins abgelehnt.

3. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschluss vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60, mit Nachweisen). Die Bedeutung der Sache darf sich dabei nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2002 V B 158/01, BFH/NV 2002, 1350; vom 24. August 2006 V B 36/05). Die Voraussetzungen liegen schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vor.



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