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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: V B 213/00
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG 1980/1991 § 14 Abs. 3
FGO § 79 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als selbständiger Unternehmensberater tätig, daneben erzielte er steuerfreie Umsätze aus der Vermittlung von Geschäftsanteilen. Im Streitzeitraum führte er folgende PKW-Ankäufe und -Verkäufe aus:

1. Alfa Romeo Ankauf 20. November 1989 24 631,58 DM zuzügl. Mehrwertsteuer 3 448,42 DM

Verkauf 20. November 1989 24 631,58 DM zuzügl. Mehrwertsteuer 3 448,42 DM

2. DB 300 SE Ankauf 19. Oktober 1991 107 017,54 DM zuzügl. Mehrwertsteuer 14 982,46 DM Verkauf 19.Oktober 1991 107 200,00 DM zuzügl. Mehrwertsteuer 15 000,00 DM

3. DB 240 Ankauf 28. Januar 1992 13 157,89 DM zuzügl. Mehrwertsteuer 1 842,11 DM Verkauf 29. Januar 1992 13 596,49 DM zuzügl. Mehrwertsteuer 1 903,51 DM

Abnehmer der PKW war in allen drei Fällen die X, deren Gesellschafter der Vater und der Bruder des Klägers waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) kam im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu der Ansicht, dass sich der Kläger mit den Kfz-Geschäften nicht als Unternehmer betätigt habe. Er erließ daraufhin geänderte Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 1989 und 1991 sowie den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid, in denen er die vom Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer jeweils gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 (UStG) ansetzte. Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) verhandelte am 10. November 1999 mündlich und wies die Klage nach weiterem Schriftwechsel durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27. September 2000 im Wesentlichen ab. Es führte zur Begründung aus:

Hinsichtlich der Fahrzeuggeschäfte zu 1. --Alfa Romeo-- und 2. --DB 300 SE-- habe der Kläger den erkennenden Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sie im Rahmen seines Unternehmens abgewickelt worden seien. Von der Eröffnung eines neuen Geschäftszweigs sei nachdem --trotz ausführlichen Vortrags-- insoweit unklar gebliebenen Sachverhalt nicht mit der notwendigen Sicherheit auszugehen. Es könne auch nicht mit ausreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass diese An- und Verkäufe als sog. Nebengeschäfte oder als sog. Hilfsgeschäfte anzuerkennen seien.

Dagegen sei die Klage begründet, soweit es den Kauf und Weiterverkauf des gebrauchten Fahrzeugs Nr. 3 --DB 420-- angehe. Anders als in den vorhergehenden Fällen sei die geschäftliche Veranlassung schlüssig und glaubhaft dargelegt, weil sie sich aus der erzielten Gewinnspanne ergebe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das Urteil des FG beruhe auf dem Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Anzuwenden ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2000 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).

2. Der Kläger hat den gerügten Verfahrensfehler nicht ordnungsgemäß dargelegt.

a) Wird --wie hier-- die Zulassung der Revision wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht begehrt, ist darzulegen,

- welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

- welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat,

- aufgrund welcher Umstände sich der Vorinstanz die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, obgleich der von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Beteiligte --wie hier der Kläger-- keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; zudem muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926, m.w.N.).

b) Soweit der Kläger zunächst rügt, das FG habe entgegen § 79 Abs. 1 FGO nicht schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen getroffen, die notwendig seien, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen, ist entgegen § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. nicht dargelegt, inwieweit das angefochtene Urteil auf diesem behaupteten Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. beruht.

Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (auch) nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verletzt, hat er im Wesentlichen nur ganz allgemein Verletzung der Amtsermittlungspflicht gerügt, nicht aber dargelegt, welche konkreten Beweismittel zu welchem konkreten Beweisthema das FG nicht erhoben hat und inwieweit das angefochtene Urteil i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. auf diesem Verfahrensmangel beruht. Er hat sich auch nicht mit den Ausführungen des FG auseinander gesetzt, er (der Kläger) könne sich nicht darauf berufen, zu weiter gehenden Nachweisen keinen Anlass gesehen zu haben, weil er fachlich vertreten und außerdem durch Schreiben des Gerichts vom 27. Juli 2000 ausdrücklich hierzu aufgefordert worden sei.

Im Kern wendet sich der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen, u.a. gegen die "Fülle von Unterstellungen" in den Urteilsgründen, gegen die Würdigung des FG. Dies rechtfertigt aber eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels nicht.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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