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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.12.2004
Aktenzeichen: V B 215/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
FGO § 114 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1998 abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Gegenvorstellung und hilfsweise der außerordentlichen Beschwerde, mit der er geltend macht, das FG habe sich mit seinen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander gesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Mit Beschluss vom 9. November 2004 wies das FG die Gegenvorstellung des Antragstellers zurück und legte die außerordentliche Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, sie war deshalb zu verwerfen.
1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 FGO hingewiesen. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 36; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597 - zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.
2. Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317).
Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; in BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499; in BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317; vgl. § 133a FGO in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Das FG hat dementsprechend auf die Gegenvorstellung des Antragstellers sich mit dessen Rügen auseinander gesetzt. Im Übrigen hat das FG in der Vorentscheidung keine Vorschrift des Prozessrechts in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise angewendet (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BStBl II 2004, 833).
Ende der Entscheidung
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