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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: V B 216/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 3 | |
FGO § 65 Abs. 1 | |
FGO § 65 Abs. 2 | |
FGO § 79b Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist hauptberuflich als ... nichtselbständig tätig. Daneben vermietete sie in den Streitjahren (1994 bis 1998) ein Wohnmobil und betrieb ab Dezember 1996 einen ...handel. Die Wohnmobilvermietung gab sie 1998 auf.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung und einer Außenprüfung traf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diverse Prüfungsfeststellungen und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre entsprechend fest.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Ehemann der Klägerin für die Klägerin Klage. Da keine Klagebegründung erfolgte, setzte die Berichterstatterin dem Ehemann der Klägerin gemäß §§ 62 Abs. 3, 65 Abs. 1 und 2, 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist zur Vorlage der Originalvollmacht sowie zur Bezeichnung des Klagebegehrens und zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Klägerin beschwert fühlt, bis zum 1. Oktober 2005.
Da weder eine Äußerung erfolgte noch eine Vollmacht vorgelegt wurde, wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2006 als unzulässig ab.
Nach einem vom Ehemann der Klägerin gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung lud das FG die Klägerin und ihren Ehemann als Prozessbevollmächtigten mit Ladung vom 2. Oktober 2006 zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2006. Mit Fax vom 22. Oktober 2006 --beim FG eingegangen am 23. Oktober 20006-- teilten die Klägerin und ihr Ehemann in einem nur von Letzterem unterschriebenen Schriftsatz mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könnten und dass sie das weitere Verfahren innerhalb von vier Wochen durch ihren Rechtsanwalt weiter betreiben wollten.
Das FG führte die mündliche Verhandlung ohne die Klägerin durch und wies die Klage ab.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, sie sei vom FG nicht angehört worden. Ihr Vertreter sei aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Es liegt kein Verfahrensmangel vor. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Verfahrensrechts. Zwar stellt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) einen solchen Verfahrensmangel dar. Das FG hat aber das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
Nach § 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann aus erheblichen Gründen eine mündliche Verhandlung aufgehoben oder verlegt werden. Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218). Die Klägerin hat aber keine erheblichen Gründe für die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung dargelegt. Die unsubstantiierte Mitteilung, sie und ihr Ehemann seien "aus gesundheitlichen Gründen" verhindert, reicht nicht aus. Der Antragsteller muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. Formelhafte, nicht im Einzelnen substanttierte Begründungen, wie nicht näher dargelegte "Krankheitsgründe" rechtfertigen eine Terminverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
Ende der Entscheidung
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