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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2004
Aktenzeichen: V B 217/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 251
FGO § 128
FGO § 128 Abs. 1
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das vorliegende Verfahren gehört zu einem Komplex von Verfahren, bei denen es um die umsatzsteuerliche Behandlung angeblicher Warenlieferungen der X-GmbH an die Z-GmbH geht. In diesem Zusammenhang nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für Umsatzsteuer 1986 der Z-GmbH in Haftung. Im Jahre 1992 hat der Kläger durch Klage die Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheids beantragt. Der Rechtsstreit ist beim Finanzgericht (FG) München unter dem Aktenzeichen 3 K 2377/92 anhängig.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 1997 hat das FG mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2003 hat der Kläger das Verfahren wieder aufgenommen, nachdem über die Klage der X-GmbH wegen Umsatzsteuer 1986 rechtskräftig entschieden worden war (Urteil des FG Berlin vom 6. Juni 2002 7 K 7531/92; nachfolgend Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2002 V B 158/02 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 1 BvR 201/03).

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und ein weiteres Schreiben vom 22. April 2003, das sich in den dem Senat vorliegenden Akten des FG nicht befindet, hat der Kläger "Beschwerde" eingelegt mit dem Antrag:

"Der 14. Senat des Finanzgerichts München wird unter Aufhebung des Ruhensbeschlusses vom 27.10.1997 - 3 K 2377/92 - verpflichtet, dem Haftungsverfahren Fortgang zu geben."

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an den BFH zu, soweit in der FGO nichts anderes bestimmt ist.

Der Beschluss vom 27. Oktober 1997 kann unter anderem deshalb nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden, weil er sich durch die Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Kläger erledigt hat. Ansonsten fehlt es an einer Entscheidung i.S. des § 128 FGO. Wie der Kläger selbst einräumt, kennt die FGO keine Untätigkeitsbeschwerde. Der Senat ist keine dem FG vorgesetzte Behörde; er kann deshalb das FG auch nicht verpflichten, das Haftungsverfahren fortzuführen.

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