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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: V B 217/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 3 | |
FGO § 65 Abs. 1 | |
FGO § 65 Abs. 2 | |
FGO § 79b Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit 1988 ein Büro für ... und ist als Lehrer tätig.
Nach einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre (1992 bis 1995 sowie 1997 bis 2000) fest. Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995, 1997 und 1999 wies das FA als unbegründet zurück. Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 2000 hatten zum Teil Erfolg.
Der Kläger erhob Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995 und 1997 bis 2000. Da keine Klagebegründung erfolgte, setzte die Berichterstatterin dem Kläger gemäß §§ 62 Abs. 3, 65 Abs. 1 und 2, 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt bis zum 1. Oktober 2005.
Da der Kläger sich nicht innerhalb der Ausschlussfrist äußerte, wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2006 als unzulässig ab.
Nachdem der Kläger mündliche Verhandlung beantragt hatte, lud das FG den Kläger mit Ladung vom 2. Oktober 2006 (zugestellt am 4. Oktober 2006) zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2006. Mit Fax vom 23. Oktober 2006 teilte der Kläger mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und dass er das weitere Verfahren innerhalb von vier Wochen durch seinen Rechtsanwalt betreiben wolle.
Das FG führte die mündliche Verhandlung ohne den Kläger durch und wies die Klage ab.
Mit der Beschwerde, in der als Streitjahre die Jahre 1994 bis 1998 genannt werden (gemeint sind wohl die im finanzgerichtlichen Verfahren streitigen Jahre 1992 bis 1995 und 1997 bis 2000), wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Zu deren Begründung trägt er vor, er sei vom FG nicht angehört worden. Er, der Kläger, sei aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Es liegt kein Verfahrensmangel vor. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Verfahrensrechts. Zwar stellt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) einen solchen Verfahrensmangel dar. Das FG hat aber das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
Nach § 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann aus erheblichen Gründen eine mündliche Verhandlung aufgehoben oder verlegt werden. Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218). Der Kläger hat aber keine erheblichen Gründe für die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung dargelegt. Die unsubstantiierte Mitteilung, er sei "aus gesundheitlichen Gründen" verhindert gewesen, reicht nicht aus. Der Antragsteller muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. Formelhafte, nicht im Einzelnen substanttierte Begründungen, wie nicht näher dargelegte "Krankheitsgründe", rechtfertigen eine Terminverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
Ende der Entscheidung
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