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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: V B 218/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Satz 1
FGO § 116 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Geschäftsgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1993 und 1994 u.a. die Vermittlung sowie der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien. Mangels ausreichender eigener Mittel vereinbarte sie mit sog. Partnerfirmen, dass diese von der Klägerin benannte Grundstücke im eigenen Namen kauften und verkauften. Die Klägerin stellte der jeweiligen Partnerfirma ihre Erfahrungen auf dem Immobiliensektor zur Verfügung, holte die notwendigen Informationen über das Grundstück (u.a. beim Grundbuchamt) und den Verkäufer ein, stellte Kontakte zum Grundstücksverkehrsamt, zum Amt für offene Vermögensfragen und zur Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts her und erledigte Behördengänge. Die Klägerin begleitete den Ankauf des jeweiligen Grundstücks und betreute das Vorhaben nach dem Ankauf bis zum Verkauf des Grundstücks.

Vereinbarungsgemäß erhielt die Klägerin für ein derartiges Geschäft die Hälfte des Gewinns oder Verlustes. Dazu errechnete sie den Unterschied zwischen An- und Verkaufspreis und setzte die unmittelbar angefallenen Kosten ab (z.B. Notar- und Gerichtsgebühren). Dann stellte sie der Partnerfirma als Gewinnanteil 50 v.H. des noch verbliebenen Überschusses in Rechnung, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Die Klägerin war der Ansicht, es handele sich um nicht steuerbare Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Innengesellschaft.

Demgegenüber beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den jeweiligen sog. Gewinnanteil als Gegenleistung für eine steuerpflichtige Maklertätigkeit. Das FA erhöhte die erklärten Bemessungsgrundlagen in den Steueränderungsbescheiden (nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) für 1993 und 1994 vom 22. Oktober 1998 entsprechend und wies den dagegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte die angefochtenen Steuerfestsetzungen und wies die Klage ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, die Klägerin habe steuerpflichtige sonstige Leistungen an die Partnergesellschaft erbracht, denen als Entgelt der als Gewinnanteil bezeichnete Betrag entsprochen habe. Die vereinbarte Gewinn- und Verlustbeteiligung habe nur dazu gedient, die Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen der Klägerin zu bezeichnen.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind nicht erfüllt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

Hierzu muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der Klärung durch eine Revisionsentscheidung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).

b) Die Klägerin hat keine abstrakte Rechtsfrage hervorgehoben und nicht dargelegt, weshalb sie im Interesse der Allgemeinheit durch eine Revisionsentscheidung geklärt werden müsse. Ob die Beschwerde deswegen schon den Zulässigkeitsanforderungen von § 116 Satz 1 und 3 FGO nicht genügt, braucht nicht vertieft zu werden; denn die nach dem Vorbringen der Klägerin von ihr als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage stellt sich nicht.

Dem Vorbringen der Klägerin ist sinngemäß zu entnehmen, dass sie die Prüfung begehrt, ob es zutrifft, dass die Ausschüttung eines Gewinnanteils einer stillen Gesellschaft an einen Gesellschafter "immer anstelle der eigentlichen Leistung des Innengesellschafters stünde und daher als --umsatzsteuerpflichtige-- sonstige Leistung gilt". Diese Ansicht des FG, so führt die Klägerin weiter aus, sei unrichtig.

Die von der Klägerin wiedergegebene Rechtsansicht liegt der Entscheidung des FG nicht zugrunde. Vielmehr hat das FG begründet, dass die Klägerin Dienstleistungen an die Partnergesellschaft erbracht und dafür ein als Gewinnanteil bezeichnetes variables Entgelt vereinbart worden war. Für das FG war somit weder die Gesellschaftsform von Bedeutung, in der die Klägerin mit der Partnergesellschaft verbunden war, noch hatte das FG den Rechtsgrund für den Gewinnanteil dem Gesellschaftsverhältnis entnommen. Vielmehr hatte das FG die festgestellten Vorgänge --wie bereits beschrieben-- gewürdigt und dem Gewinnanteil nur Bedeutung für die Bemessung der Höhe der Gegenleistung für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem einzelnen Grundstücksgeschäft beigemessen.

c) Im Kern ihres Vorbringens wendet sich die Klägerin lediglich gegen die rechtliche Würdigung des Tatsachenstoffs durch das FG. Damit erfüllt sie die Anforderungen an einen Revisionszulassungsgrund aber nicht.

2. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Ende der Entscheidung

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