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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: V B 218/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft --sondern vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich-- eingelegt worden und damit unwirksam.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils --hier: 31. Oktober 2006-- (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO), die die nach Einlegung der Beschwerde aufgetretenen Prozessbevollmächtigten beantragt haben, kann dem Kläger nicht gewährt werden.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Januar 2007 kann (schon deswegen) keinen Erfolg haben, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht --wie erforderlich-- mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht, d.h. einen der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO dargelegt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1976 VII B 55/74, BFHE 118, 147, BStBl II 1976, 429; vom 15. Oktober 1997 II B 79/97, BFH/NV 1998, 478, unter 2.; vom 10. September 1999 IX B 57/99, BFH/NV 2000, 445; vom 11. November 2002 V B 154/02, BFH/NV 2003, 331).

Denn nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Auch diese Begründungsfrist war bereits abgelaufen, als die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihren Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Januar 2007 gestellt haben.

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