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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: V B 219/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2001 (Streitjahr) Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte den Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 31. Mai 2005 im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung im Wesentlichen mit der Begründung, die zugrundeliegenden Rechnungen seien Scheinrechnungen.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage der Klägerin mit derselben Begründung ab. Es hatte die Klägerin mit Verfügung vom 9. Juni 2006 gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, bis zum 24. Juli 2006 u.a. die Kaufverträge über die ihr in Rechnung gestellten Gegenstände vorzulegen. Die Klägerin war dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie begehrt Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG weder gegen die Sachaufklärungspflicht (Amtsermittlungspflicht) verstoßen noch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

1. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, die vom FG mit Verfügung vom 9. Juni 2006 von ihr angeforderten Unterlagen (Kaufverträge) habe seinerzeit nicht sie, sondern die Steuerfahndungsstelle in ihrem Besitz gehabt; sie rügt, das FG hätte diese Unterlagen beiziehen können.

Dieses Vorbringen bleibt erfolglos. Denn das FG hat im Einzelnen unter Würdigung verschiedener Umstände begründet, warum es nicht feststellen konnte, dass die gegenüber der Klägerin abgerechneten Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind. Die Nichtvorlage der Unterlagen (Kaufverträge) war danach für das FG nicht entscheidungserheblich. Folglich "beruht" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO das FG-Urteil nicht auf der Nichtvorlage der Unterlagen (Kaufverträge).

2. Die Klägerin rügt ferner, das FG hätte ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag stattgeben müssen, eine Nachfrist zu gewähren, um eine Stellungnahme unter Bezeichnung von Beweismitteln zu der gesetzten Ausschlussfrist einreichen zu können; es habe dadurch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das FG hat in seinem Urteil begründet, warum es diesem Antrag nicht stattgegeben hat (Urteil S. 7, 8). Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

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