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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: V B 22/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheid vom 24. Juli 2001 Umsatzsteuer für das Streitjahr 2000 fest. Die Bekanntgabe erfolgte durch öffentliche Zustellung mit Aushang vom 24. Juli bis zum 7. August 2001. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 23. November 2001 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 teilte das FA dem Kläger mit, dass der Bescheid bestandskräftig sei, und wies auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Nachdem der Kläger sich hierzu nicht geäußert hatte, verwarf das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. November 2002 als unzulässig.

Die anschließende Klage, mit der der Kläger erhebliche Zweifel an einer wirksamen öffentlichen Zustellung geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Er macht sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620). Einen derartigen Verfahrensmangel hat der Kläger mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nämlich nicht, inwiefern das FG dem Kläger das rechtliche Gehör versagt haben soll; vielmehr wirft der Kläger dem FA vor, ihm Auskünfte verwehrt bzw. eine wahrheitswidrige Auskunft erteilt zu haben.

3. Die Revision ist auch nicht wegen der gerügten Verletzung der Amtsaufklärungspflicht zuzulassen.

Soweit der Kläger rügt, dass die Voraussetzungen (wohl des § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes) für eine öffentliche Zustellung des Umsatzsteuerbescheids nicht vorgelegen hätten, rügt er eine Verletzung materiellen Rechts und keinen Verfahrensmangel. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, im Streitfall fehle die volle Unterschrift des zuständigen Beamten unter dem Vermerk über den Tag des Aushängens und der Abnahme. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, dass der Kläger dies --oder das Fehlen anderer Voraussetzungen für eine wirksame öffentliche Zustellung-- bereits beim FG gerügt hat, so dass es sich dem FG aufdrängen musste, entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Äußerung unsubstantiierter Zweifel an der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung genügt nicht.

4. Die Revision ist auch nicht wegen der vom Kläger erhobenen materiell-rechtlichen Rügen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO zuzulassen. Soweit der Kläger behauptet, der Vermerk über den Tag des Aushangs und der Abnahme des Umsatzsteuerbescheids sei nicht unterschrieben gewesen, oder bestreitet, dass sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei, fehlt es bereits an entsprechenden Feststellungen des FG. Die Vorentscheidung wirft insoweit keine Rechtsfragen auf, die einer Klärung durch den BFH bedürften.

Ende der Entscheidung

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