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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: V B 22/09
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 51 | |
AO § 58 Nr. 1 | |
AO § 65 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die Frage, ob die "6.EG-Richtlinie das nationale Recht der Gemeinnützigkeit bereits auf den Bereich der Wohltätigkeit und den der sozialen Sicherheit eingeschränkt hat", ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist. Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Darüber hinaus legt die Beschwerde auch nicht die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage dar. Geht das Finanzgericht davon aus, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach nationalem Recht ausscheidet, ist es nicht entscheidungserheblich, ob das Gemeinschaftsrecht das nationale Recht noch weiter einschränkt.
2. Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, "wie das Verhältnis von § 65 zu § 58 Nr. 1 AO zu sehen ist", ob "§ 65 AO stets für Fördervereine gilt" und ob § 65 der Abgabenordnung (AO) "deren wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit ungeachtet des Förderungszwecks beschränkt" ist nicht klärungsbedürftig.
§ 58 Nr. 1 AO regelt, unter welchen Voraussetzungen auf die Erfordernisse der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) verzichtet wird (vgl. z.B. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 58 AO Rz 1). § 65 AO betrifft demgegenüber die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 64 AO als Zweckbetrieb anzusehen ist. § 65 AO stellt somit entgegen der vom Kläger aufgeworfenen Frage keine Einschränkung des § 58 AO dar. Im Übrigen regelt § 58 AO die Frage, ob eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke i.S. von § 51 AO verfolgt, während es bei den §§ 64 f. AO darum geht, ob eine Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, in einem Teilbereich ihrer Tätigkeit einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einen mit der Steuerbegünstigung vereinbaren Zweckbetrieb unterhält.
Ende der Entscheidung
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