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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.1999
Aktenzeichen: V B 22/99
Rechtsgebiete: FGO, UStG, GewStG, EStG, LStDV


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
UStG § 2
GewStG § 2
EStG § 15 Abs. 2
LStDV § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1991 bis 1993) im Auftrag eines Pflegedienstes als ambulanter Krankenpfleger tätig. Er hatte mit seiner Auftraggeberin vereinbart, daß er die ihm übertragenen Pflegeaufträge als "freier Mitarbeiter" ausführe. Nach Maßgabe einer Gebührenordnung der Auftraggeberin stellte der Kläger dieser die einzelnen Pflegeaufträge in Rechnung; mit den Rechnungsbeträgen wurde ein von der Auftraggeberin gezahlter Vorschuß verrechnet. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war der Kläger in der Annahme der Aufträge und seiner persönlichen Zeiteinteilung frei; die Einsatzplanung war jedoch täglich in den Geschäftsräumen der Auftraggeberin abzusprechen. Die Kündigung des Vertrags sollte für beide Vertragsparteien mit einer Frist von vierzehn Tagen auf den Schluß eines Kalendermonats möglich sein.

Der Kläger ermittelte seine Einkünfte als Krankenhelfepfleger durch Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung. Dementsprechend veranlagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger zur Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 und zur Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993.

Einsprüche und Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen Gewerbesteuer 1993 als unzulässig ab, da der angefochtene Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer für 1993 geändert worden sei, ohne daß der Kläger den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe. Im übrigen folgte das FG dem Vortrag des Klägers, er sei in Wahrheit Arbeitnehmer gewesen, nicht, sondern schloß sich der Auffassung des FA an, daß der Kläger selbständiger Unternehmer und Gewerbetreibender gewesen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt, mit der er grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Der Kläger meint, die Frage, ob Krankenhelfepfleger im Auftrag eines ambulanten Pflegeinstitutes Arbeitnehmer seien oder eine selbständige Tätigkeit ausübten, sei seit Einführung der Pflegeversicherung in einer sehr großen Fallzahl von Bedeutung und für das Berufsbild eines ambulanten Krankenhelfepflegers höchstrichterlich noch nicht entschieden.

II. 1. Der Senat legt die Beschwerdeschrift dahin aus, daß sie die Umsatzsteuerbescheide für 1991 bis 1993 sowie den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer für 1992 betreffen soll.

2. Die Beschwerde hat aber auch insoweit keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muß sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann. An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, soweit die Entscheidung des Streitfalls von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1982 VII B 148/81, BFHE 135, 169, BStBl II 1982, 327, und vom 24. Juli 1997 V B 115/96, BFH/NV 1998, 227).

Das FG hat im einzelnen begründet, warum es die Tätigkeit des Klägers als selbständig (i.S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1991 und 1993, § 2 des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 1 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) angesehen hat. Dabei ist das FG von Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die vom Kläger als solche nicht in Frage gestellt werden.

Die Frage, ob der Kläger nach diesen Grundsätzen selbständig oder nichtselbständig war, ist eine Frage des Einzelfalls und keine Rechtsfrage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Aus dem Umstand, daß eine höchstrichterliche Rechtsprechung für das Berufsbild des Krankenhelfepflegers fehlt, kann nicht hergeleitet werden, daß diese Grundsätze noch einer weiteren Konkretisierung bedürfen.

3. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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