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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: V B 220/03
Rechtsgebiete: StPO, AO 1977, FGO


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
AO 1977 § 371
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbringt Dienstleistungen im EDV-Bereich sowie als Planungsbüro Ingenieurleistungen und betreibt einen Büroservice.

Sie hatte in ihren ursprünglichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli 2000, Februar 2001 und Juli 2001 Umsätze bis zu 9 661 DM angegeben.

Weil sich nach Aktenlage nicht eindeutig feststellen ließ, ob sie eine einem Dritten (der Gesellschaft X) in Rechnung gestellte Leistung versteuert hatte, fand bei ihr eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Am 30. Oktober 2001 gelang es dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), der Klägerin die Prüfungsanordnung zuzustellen. Am 2. November 2001 gingen beim FA berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein, in denen für Juli 2000 Mehrumsätze von 143 455 DM und Mehrsteuern von 22 952 DM, für Februar 2001 Mehrumsätze von 120 000 DM und Mehrsteuern von 19 200 DM und für Juni 2001 Mehrumsätze von 80 000 und Mehrsteuern von 12 800 DM erklärt wurden.

Den berichtigen Voranmeldungen lagen an die X erbrachte Umsätze zugrunde.

Gegen den Geschäftsführer der Klägerin wurde deshalb ein Verfahren wegen des Verdachts von Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet. Dieses wurde von dem dafür zuständigen FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt; es sah in den berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Selbstanzeige i.S. des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977).

Das beklagte FA erließ wegen der genannten Umsatzsteuerbeträge einen Bescheid über Hinterziehungszinsen (Bescheid vom 2. Mai 2002).

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage. Außerdem beantragte sie festzustellen,

- dass das FA Rechtsbeugung begangen hat,

- dass das FA im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung gesetzeswidrig Feststellungen getroffen hat,

- dass das FA gegenüber der Klägerin und ihrem Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie "Verfahrensfehler und Verletzung von Bundesrecht" rügt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Klägerin "Verletzung von Bundesrecht" oder "Verletzung von Gesetzen bei der Sachentscheidung" rügt, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO vorliegen. Die Klägerin macht insoweit in der Art einer Revisionsbegründung lediglich geltend, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft.

Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin geltend macht, das FG habe eine Rechtsbeugung begangen, "soweit das FG verneine, dass das Vorliegen einer Steuerhinterziehung nicht nach den Vorschriften der StPO zu beurteilen sei, sondern ausschließlich nach den Vorschriften der AO zu prüfen sei". Auch insoweit wirft die Beschwerdebegründung keine Rechtsfrage auf, die vom BFH noch gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO geklärt werden müsste. Die Grundsätze, die die FG bei der Feststellung einer Steuerhinterziehung beachten müssen, sind nämlich bereits geklärt: Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung zu prüfen; dies geschieht aber nicht nach der StPO, sondern nach den Vorschriften der AO 1977 und der FGO. Für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466; Beschluss vom 26. Juli 2001 X B 6/01, BFH/NV 2002, 37).

2. Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Begründung seiner Entscheidung ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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