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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: V B 221/00
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 14 Abs. 3
UStG § 14 Abs. 3
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb die Vermittlung von Immobilien und Finanzierung sowie aller damit verbundenen Nebengeschäfte. Für die Streitjahre (1995 und 1996) erklärte sie:

Jahreserklärung 1995 Jahreserklärung 1996

Steuerpflichtige Umsätze 3 954 422,00 DM 3 966 719,00 DM

Steuerfreie Umsätze 14 090,00 DM Vorsteuerbeträge 10 526,87 DM 576 003,00 DM

In den für 1995 erklärten Umsätzen sind Bauträgerleistungen an eine KG enthalten, über die die Klägerin mit 3 902 379,40 DM zuzüglich 585 356,91 DM Umsatzsteuer abgerechnet hatte.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass diese Rechnung erst 1996 erstellt worden war und ihr kein Leistungsaustausch zugrunde gelegen hatte. Daraufhin kürzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in dem Umsatzsteuerbescheid 1995 die Umsätze um 3 902 379,40 DM und setzte im Umsatzsteuerbescheid 1996 (ebenfalls) vom 8. April 1998 in Höhe von 585 356,85 DM Steuer gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) gegen die Klägerin fest.

Einsprüche und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen Umsatzsteuer 1995 als unzulässig ab, weil die Klägerin durch die --gegenüber ihrer Steuererklärung niedrigere-- Steuerfestsetzung nicht beschwert sei. Die Klage wegen Umsatzsteuer 1996 hielt das FG für unbegründet, weil die Klägerin den streitigen Betrag nach § 14 Abs. 3 UStG schulde.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin mangelnde Sachaufklärung durch das FG sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG), weil das angefochtene FG-Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.

2. Der Vortrag der Klägerin genügt nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. an die Darlegung einer Sachverhaltsrüge stellt.

Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) muss ein Beschwerdeführer vortragen, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, soweit er --wie hier-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Da die Beteiligten auf die Beachtung der Vorschrift des § 76 Abs. 1 FGO verzichten können, ist ferner vorzutragen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926, m.w.N.).

Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Klägerin begründet die mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das FG (lediglich) damit, das angefochtene Urteil habe "kritiklos den von dem Steuerfahndungsprüfer ... niedergelegten Sachverhalt übernommen", obwohl ihm "allein aus Gründen der Plausibilität hätte auffallen müssen, dass der Sachverhalt --wie vom Prüfer ... geschildert-- einfach gar nicht zutreffen" könne.

3. Die Klägerin hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) erfordert gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung allein rechtfertigen keine Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2001, 926, m.w.N.).

Die Klägerin meint, die vorliegende Sache habe deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung des FG gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoße, "wenn eine Rechnung effektiv ohne Gefährdung des Steueraufkommens unter Berufung auf die Vorschrift des § 14 Abs. 3 UStG zum Soll gestellt und vom Finanzamt eingezogen" werde. Sie beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 -Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel- (Umsatzsteuer-Rundschau 2000, 470, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2000, 424).

Damit rügt die Klägerin (lediglich), das FG-Urteil sei unrichtig, weil es die bezeichnete EuGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigt habe; sie legt aber keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige und im Streitfall klärbare Rechtsfrage dar. Selbst an einer schlüssigen Darlegung, inwieweit das genannte EuGH-Urteil im Streitfall einschlägig ist und zu einem anderen als dem vom FG gefundenen Ergebnis führt, fehlt es.



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