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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: V B 223/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 152
AO 1977 § 152 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig. Er gab seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 verspätet am 17. Mai 2002 ab. Die Erklärung führte zu einer Steuerfestsetzung von ... DM und zu einem Erstattungsbetrag von ... DM.

Nach Zurückweisung eines Einspruchs wegen der Ablehnung einer Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 3. März 2003 einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer in Höhe von 153,39 € (= 300 DM) fest.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) meinte, der festgesetzte Verspätungszuschlag sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Das FA habe den Verspätungszuschlag in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens festgesetzt und seine Erwägungen in der Einspruchsentscheidung ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Den Umstand, dass die Erklärung zu einer Erstattung geführt habe, habe das FA dadurch berücksichtigt, dass es den ursprünglich errechneten möglichen Verspätungszuschlag um 80/100 gekürzt habe.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er "grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2" der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO); in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO zuzulassen, da die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind.

Gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO 1977) kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 v.H. der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25 000 € betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 2 AO 1977).

Bereits aus der Vorschrift des § 152 Abs. 2 AO 1977 ergibt sich, dass bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags sowohl die Höhe der festgesetzten Steuer als auch die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs zu berücksichtigen sind. Nach dem Urteil des BFH vom 26. Juni 2002 IV R 63/00 (BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679) kann ein Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden. Damit sind die vom Kläger in der Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2004 aufgeworfenen Fragen bereits hinreichend geklärt. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich erscheinen lassen.

3. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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