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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: V B 224/07
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte im Jahr 2001 das Grundstück, auf dem er bis Ende des Jahres 1998 ein Unternehmen betrieben hatte, umsatzsteuerfrei und verpflichtete sich in den Kaufverträgen, das Grundstück zu dekontaminieren und bestimmte Gebäude und Befestigungen zu entfernen.

Der Kläger machte für die Streitjahre (1999 bis 2001) im Zusammenhang mit der Dekontaminierung des Grundstücks und den Abbrucharbeiten stehende Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die Sanierungskosten durch den umsatzsteuerfreien Verkauf des Grundstücks veranlasst gewesen seien. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, um das ehemalige Betriebsgrundstück veräußern zu können. Die Beseitigung der Altlasten sei Bedingung für die Veräußerung gewesen. Die Sanierungsleistungen seien somit direkt und unmittelbar mit der Grundstücksveräußerung verbunden gewesen. Mit den früheren Umsätzen aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers habe demgegenüber nur ein mittelbarer Zusammenhang bestanden. Ob den Kaufpreis übersteigende Sanierungskosten für ein ehemaliges Betriebsgrundstück teilweise der früheren gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen seien, brauche im Streitfall nicht entschieden zu werden; ein solcher Fall liege nämlich nicht vor.

Der Kläger stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, rechtfertigen die geltend gemachten Gründe nicht die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO).

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen. Die Rechtslage ist bereits geklärt.

a) Der Kläger sieht folgende Rechtsfrage als klärungsbedürftig an:

"Ist es unter Berücksichtigung aktueller EuGH-Rechtsprechung zulässig, dass einem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus nachlaufenden Betriebsausgaben versagt wird, wenn anlässlich der Betriebsaufgabe das ehemalige Betriebsgrundstück veräußert wird mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die mit der früheren Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden Bodenverunreinigungen zu sanieren."

b) Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie würde sich in der gewählten allgemeinen Formulierung in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie die vom Kläger kaufvertraglich übernommene Verpflichtung zur Bodensanierung und zum Entfernen von Gebäuden und Befestigungen unberücksichtigt lässt. Dass die durchgeführten Maßnahmen aufgrund des vom Kläger angeführten Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl I, 502) förmlich angeordnet worden seien (vgl. §§ 9, 10, 15 und 16 des Gesetzes), hat weder das FG festgestellt noch macht dies der Kläger geltend.

Die Rechtslage ist im Übrigen durch das vom FG herangezogene, zur Frage der Zuordnung von Vorsteuerbeträgen auf Sanierungsleistungen im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung und einem Verkauf des Betriebsgrundstücks ergangene BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 25/97 (BFH/NV 1998, 1533) bereits geklärt. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.

Die Grundsätze dieses BFH-Urteils werden durch das vom Kläger angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 3. März 2005 C-32/03, I/S Fini H (Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179) nicht infrage gestellt. Nach dieser Entscheidung kann derjenige, der seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, aber für die Räume, die er für diese Tätigkeit genutzt hatte, wegen einer Unkündbarkeitsklausel im Mietvertrag weiterhin Miete und Nebenkosten zahlt, grundsätzlich die Vorsteuer auf die entsprechenden Beträge abziehen. Die Frage, nach welchen Grundsätzen nach der Aufgabe des Unternehmens bezogene Leistungen und die dafür angefallenen Vorsteuerbeträge den früher ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder der zwar steuerbaren, aber gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes steuerfreien Veräußerung des Betriebsgrundstücks zuzuordnen sind, stellte sich dem EuGH nicht.

Das vom Kläger ferner angeführte BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04 (BFHE 212, 187) begründet die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Nach dieser Entscheidung sind Vorsteuerbeträge aus Leistungsbezügen, die zur Ausführung einer steuerfreien Grundstückslieferung verwendet worden sind, nicht abziehbar. Wie der BFH in dem Urteil im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH weiter ausgeführt hat, werden das Recht auf Vorsteuerabzug und dessen Umfang nach dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang der Eingangs- mit den Ausgangsumsätzen (Verwendungsumsätzen) bestimmt.

c) Ob die bereits vor dem Abschluss der Grundstückskaufverträge durchgeführten Sanierungsleistungen direkt und unmittelbar mit den früher ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen oder der steuerfreien Grundstücksveräußerung zusammenhängen, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht insoweit nicht. Die Revision ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil der BFH über eine konkrete Fallgestaltung noch nicht entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709; vom 19. Dezember 2007 VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566, und vom 20. Februar 2008 VIII B 53/07, BFH/NV 2008, 971).

2. Der Kläger hat nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) erforderlich sei. Er hat keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den angeführten Entscheidungen des EuGH und des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 IV B 93/06, BFH/NV 2007, 2051; vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).

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