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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: V B 227/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, rügt sinngemäß die Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sowie der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO). Zur Begründung trägt sie vor, das Finanzgericht (FG) habe seine klageabweisende Entscheidung wegen Umsatzsteuer 2000 nach mündlicher Verhandlung erlassen, bei der sie, die Klägerin, durch ihren nicht rechtskundigen Geschäftsführer vertreten gewesen sei. Dieser sei zwar in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden, sich zur Sache zu äußern, habe aber in der Annahme, sein bisheriges schriftsätzliches Vorbringen würde berücksichtigt, darauf verzichtet, alles nochmals vorzutragen. Das Gericht hätte ihren Geschäftsführer als nicht mit Verfahrensfragen betrauten Bürger auf die Folgen des Verzichts hinweisen müssen. Außerdem habe das FG seine umfassende Kontroll- und Ermittlungspflicht in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllt.
2. Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Verfahrensrüge. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert die genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, und den schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49, § 120 Rz. 67, m.N. zur Rechtsprechung).
Macht ein Beteiligter --wie hier die durch ihren Geschäftsführer vertretene Klägerin-- von der ihm in der mündlichen Verhandlung gegebenen Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, keinen Gebrauch, kann er sich nicht darauf berufen, ihm sei kein zureichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Im Übrigen hätte die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung zur Schlüssigkeit einer solchen Verfahrensrüge im Einzelnen substantiiert darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrages --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 119 Rz. 14, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Daran fehlt es.
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 71, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH) und soweit die Klägerin --ohne dies weiter zu konkretisieren-- geltend macht, das FG habe "Argumente und Nachweise von entscheidungserheblichem Gewicht" nicht berücksichtigt.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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