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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.2001
Aktenzeichen: V B 228/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, UStG, KStG, GewStG


Vorschriften:

AO 1977 § 251 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
KStG § 14
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter der X-KG (KG), über deren Vermögen im Dezember 1990 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die im Oktober 1987 gegründete KG produzierte Damenoberbekleidung. Sie war Eigentümerin des Betriebsgrundstücks in K, das sie nach Fertigstellung des von ihr errichteten Betriebsgebäudes seit August 1988 teilweise an die bereits 1983 gegründete A-GmbH vermietet hatte (ein Warenlager, Versand-, Sozial- und Büroräume sowie ein Produktionsraum für die von der A-GmbH betriebene Strickerei). Neben den in der Strickerei beschäftigten Arbeitnehmern waren im Jahr 1990 für die A-GmbH im Wesentlichen Verwaltungsangestellte und Modedesigner tätig.

Die KG veräußerte die von ihr produzierten Waren vollständig an die A-GmbH, die 1990 in geringem Umfang selbst Damenoberbekleidung herstellte (Strickerei) und im Übrigen ihre Ware von diversen Zwischenmeistern und sonstigen Konfektionären herstellen ließ. Im Jahr 1990 betrug der Anteil der Ware, die die A-GmbH von der KG produzieren ließ, im Verhältnis zu anderen von der A-GmbH beauftragten Zulieferern 45 %.

Der Vertrieb der Ware erfolgte durch die im September 1987 gegründete F-GmbH auf Grund eines zwischen ihr und der A-GmbH abgeschlossenen Kommissionsvertrages, der diese zu Provisionszahlungen verpflichtete. Die F-GmbH unterhielt in verschiedenen Städten Deutschlands eigene Verkaufslager, hatte jedoch im Jahr 1990 ihren Sitz in K. Sie entrichtete für die Nutzung der Räume ebenfalls Mietzins an die KG.

Alleinige Kommanditistin der KG war O; die einzige Komplementärin war die V-GmbH. O wiederum war bei der A-, F- und V-GmbH alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der KG gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass zwischen der KG als Organträgerin und der A- bzw. F-GmbH als Organgesellschaften seit dem 3. Oktober 1989 eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) bestanden habe, weil seit diesem Tag O alleinige Gesellschafterin aller beteiligten Unternehmen gewesen sei.

Das FA meldete deshalb zusätzlich zu der bereits gegenüber der KG für 1990 festgesetzten Umsatzsteuer weitere Umsatzsteuerforderungen in Höhe von ... DM zur Konkurstabelle an. Von diesem Betrag entfallen ... DM auf Umsätze und Vorsteuerkürzungen der A- bzw. F-GmbH. Nach Bestreiten dieser Forderungen durch den Kläger erließ das FA am 28. Juni 1993 gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) den hier streitigen Feststellungsbescheid über Umsatzsteuer 1990.

Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids, da bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestanden habe. Sowohl die A- als auch die F-GmbH seien in das Unternehmen der KG eingegliedert gewesen.

Da O Alleingesellschafterin sowohl der Komplementärin der KG als auch der A- und F-GmbH und überdies noch einzige Kommanditistin der KG gewesen sei, sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1999 XI R 69/97 (BFH/NV 1999, 1136 - betreffend mittelbare Beteiligung des Organträgers über seine Gesellschafter) von einer finanziellen Eingliederung auszugehen). Auf Grund der Identität der Person des Geschäftsführers bei allen beteiligten Gesellschaften sei auch die organisatorische Eingliederung zu bejahen.

Entgegen der Auffassung des Klägers gelte dies auch für die wirtschaftliche Eingliederung der A- und F-GmbH. Die drei Gesellschaften seien arbeitsteilig auf den Gebieten Produktion (KG), Modedesign/Konfektion (A-GmbH, die nebenher auch noch eine Strickerei betrieben habe) und Vertrieb (F-GmbH) tätig gewesen, so dass sie wirtschaftlich betrachtet eine Einheit gebildet hätten.

Daran ändere für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft --möglicherweise im Gegensatz zur gewerbesteuerrechtlichen-- nichts, dass die KG der zeitlich früher gegründeten A-GmbH nur als Zulieferbetrieb gedient habe; denn es genüge ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beteiligten Gesellschaften.

Für die Annahme einer Organschaft mit der KG als Organträgerin spreche im Streitfall, dass die KG Eigentümerin des an die A- und F-GmbH vermieteten und wohl für deren betriebliche Belange konzipierten Grundstücks gewesen sei.

Der Kläger erhob Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Er macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und weiter geltend, die Vorentscheidung weiche von den Grundsatzentscheidungen der BFH-Urteile vom 18. April 1973 I R 120/70 (BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740) und vom 21. Januar 1976 I R 21/74 (BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389) ab.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sie zulässig ist; denn sie ist jedenfalls unbegründet.

Prüfungsmaßstab ist vorliegend die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).

1. Unbeachtlich sind im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision von vornherein alle Einwände, die lediglich die Richtigkeit des angegriffenen Urteils betreffen (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1999 X B 13/99, BFH/NV 1999, 1475, und vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860, je m.w.N.).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist dann gegeben, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Streitfall klärbaren Rechtsfrage in Betracht (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2000 VI B 260/97, BFH/NV 2000, 950, zu b, m.w.N.).

Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich nicht gegen die ständige Rechtsprechung des BFH, dass für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft andere Voraussetzungen gelten, als für die Organschaft im Ertragsteuerrecht (z.B. BFH-Urteil vom 17. April 1969 V 44/65, BFHE 95, 353, BStBl II 1969, 413; vgl. nunmehr § 14 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- n.F.).

Die Rechtsfrage, ob bei derselben Organschaft je nach Steuerart unterschiedliche Organträger angenommen werden können, ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich eindeutig aus dem Gesetz beantworten (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

Sowohl § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als auch § 14 KStG alter und neuer Fassung (ggf. i.V.m. § 17 KStG) sowie der auf dessen alte Fassung Bezug nehmende § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes setzen die finanzielle Eingliederung der juristischen Person bzw. beherrschten Gesellschaft voraus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1136). Die gesetzlichen Regelungen schließen somit die Annahme unterschiedlicher Organträger aus wie z.B., dass im Umsatzsteuerrecht die Gesellschaft X finanziell in die Gesellschaft Y und im Ertragsteuerrecht umgekehrt die Gesellschaft Y finanziell in die Gesellschaft X als eingegliedert gilt.

Das FG hat im Übrigen auf S. 10 seines Urteils auch nicht angenommen, dass die A-GmbH Organträgerin einer gewerbesteuerlichen Organschaft sei, sondern zugestanden, dass eine Organschaft mit der KG als Organträgerin insoweit möglicherweise zu verneinen sei, was bedeutet, dass eine Organschaft im Sinne des Gewerbesteuerrechts dann überhaupt ausscheidet.

3. Die Rüge der Abweichung von Entscheidungen des BFH ist nicht ordnungsgemäß erhoben.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. muss die Entscheidung des BFH, von der das angegriffene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Eine solche Divergenz ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann ausreichend "bezeichnet", wenn kenntlich gemacht wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Es muss dargetan werden, dass das angegriffene Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der bezeichneten Entscheidung nicht übereinstimmt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1999 XI B 13/98, BFH/NV 1999, 1102, und vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, wenn sie lediglich einen Verstoß gegen zwei BFH-Urteile geltend macht.



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