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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2000
Aktenzeichen: V B 23/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wollte im Streitjahr 1992 Fertighäuser liefern. Er ließ auf einem seiner zehn Baugrundstücke ein aus dem Ausland bezogenes Fertighaus errichten und schloss mit zwei Firmen Vereinbarungen über den Vertrieb von Fertighäusern. Trotz weiterer Bemühungen erzielte er keine Umsätze.
Weil der Kläger keine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1992 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer für das Streitjahr. Das FA ging von Umsätzen von 0 DM und von abziehbaren Vorsteuerbeträgen von 2 800 DM aus. In dem Verfahren über den Einspruch verböserte das FA die Steuerfestsetzung und setzte die Steuer auf 0 DM fest, weil der Kläger nicht Unternehmer gewesen sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Vorbereitung der Fertighauslieferungen durch den Kläger als wirtschaftliche Tätigkeit, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtige. Von den vom Kläger nachgewiesenen und mit der Herstellung des Musterhauses zusammenhängenden Vorsteuerbeträgen von 4 693 DM ließ das FG 50 v.H. zum Abzug zu. Das FG schätzte, dass der Kläger die Vorbezüge in diesem Umfang für Umsätze verwendet hätte, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. In der Beschwerdeschrift bitte er um sechs Wochen Fristverlängerung zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Nach seiner Meinung habe die Sache grundsätzliche Bedeutung, weil erstmals über den Vorsteuerabzug für einen erfolglosen Unternehmer zu entscheiden sei.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Innerhalb dieser Frist muss auch der Zulassungsgrund dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang der Beschwerdeschrift beim FG (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO), nicht beim Bundesfinanzhof (BFH). Erfolgt die Begründung nicht oder nicht fristgerecht, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824; vom 14. August 1997 XI B 89/97, BFH/NV 1998, 68).
b) Der Kläger hat zwar rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, aber nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb der Beschwerdefrist begründet. Für die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht der Hinweis nicht aus, dass in der Revision erstmals über den Vorsteuerabzug eines erfolglosen Unternehmers zu entscheiden sei.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Klärungsbedürftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Klärung möglich ist (Klärbarkeit).
c) Es ist nicht erkennbar und nicht offensichtlich, weshalb für den Vorsteuerabzug eines erfolglosen Unternehmers andere als die aus dem Gesetz (§ 15 Abs. 1 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes 1991) ohne weiteres zu entnehmenden oder durch die vorhandene Rechtsprechung geklärten Voraussetzungen maßgebend sein sollten.
Ende der Entscheidung
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