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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: V B 23/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde zur Umsatzsteuer für die Streitjahre 1988 bis 1991 veranlagt. Dabei ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass damals die X-GmbH als Organgesellschaft in sein Unternehmen eingegliedert war.

Der Kläger klagte auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Bescheide.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab; es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Er meint, das FG habe völlig übersehen, dass die Bescheide unwirksam zugestellt worden seien. Am Tage der Zustellung der Bescheide habe bereits eine Vollbeendigung des "Organkreises" vorgelegen; ab 27. Februar 1990 sei ein "Organträger Z" wegen Gewerbeausübung-Untersagung nicht mehr existent gewesen. Die Umsatzsteuerbescheide seien deshalb gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--(Hinweis auf Urteile vom 21. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865, und vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174) unwirksam. Die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 116 Abs. 2 Satz 2 FGO); sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Entgegen der Ansicht des Klägers konnten ihm die streitbefangenen Steuerbescheide wirksam zugestellt werden. Die Steuerbescheide waren an ihn --und nicht an einen "Organkreis", eine Gesellschaft oder ein sonstiges Gebilde-- adressiert. Dass die Bescheide inhaltlich davon ausgehen, dass der Kläger in den Streitjahren Unternehmer war und die X-GmbH in sein Unternehmen eingegliedert war, berührt die Wirksamkeit der Zustellung der Bescheide nicht. Dasselbe gilt für die vom Kläger aufgeworfene Frage der "richtigen" Steuer-Nummer. Die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit unrichtig adressierter Steuerbescheide wird durch die Vorentscheidung nicht berührt. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ist deshalb nicht gegeben.

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