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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: V B 23/99
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 3 Abs. 9 Satz 2
FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren Arbeitnehmer einer GmbH, die zunächst unter dem Namen H D GmbH und danach unter dem Namen H GmbH firmierte. Während seiner Tätigkeit für die GmbH erhielt der Kläger von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers Zuwendungen für die Berücksichtigung bei Auftragserteilungen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in diesen Zuwendungen Entgelte für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und erfaßte sie bei der Umsatzsteuer-Veranlagung des Klägers für die Streitjahre.

Die Klage gegen die Steuerbescheide hatte keinen Erfolg, soweit sie den bezeichneten Sachverhalt betraf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) aus: "Die Annahme von sog. Schmiergeldzahlungen stellt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 S. 2 UStG dar (Senatsbeschluß vom 23.12.1994 II 45/93, EFG 1995, 502). Die sonstige Leistung des Klägers besteht darin, daß der Auftragsvergabe ein pflichtwidriges Verhalten zugrundelag. Die Auswahl der Auftragnehmer erfolgte nicht nach objektiven Kriterien wie Leistungsfähigkeit und Preis, sondern aufgrund der Bereitschaft zur Provisionszahlung." Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Er rügt Verletzung der Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Gericht sei verpflichtet gewesen, von Amts wegen zu ermitteln, ob die Auswahl der Auftragnehmer der GmbH nach objektiven Kriterien wie Leistungsfähigkeit und Preis erfolgte oder lediglich aufgrund ihrer Bereitschaft zur Provisionszahlung. Diesen von ihm im Rahmen der Urteilsbegründung festgestellten Sachverhalt habe es nicht ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft hätte ergeben, daß die Auswahl der Auftragnehmer nach wie vor anhand objektiver Kriterien wie Leistungsfähigkeit oder Preis erfolgt sei; deshalb habe die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen ihn (den Kläger) wegen Betrugs und Untreue zum Nachteil der GmbH eingestellt. Im übrigen führt der Kläger näher aus, daß er keine Möglichkeit gehabt habe, den Verfahrensfehler bereits vor dem FG zu rügen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Bei der Prüfung eines Verfahrensmangels ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auszugehen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621).

Der Senat versteht die Ausführungen des FG dahin, daß seiner Auffassung nach "sog. Schmiergeldzahlungen" ein Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an die Auftragnehmer sind, wenn ihre Auswahl entscheidend aufgrund ihrer Bereitschaft zur Provisionszahlung und nicht (lediglich) nach objektiven Kriterien wie Leistungsfähigkeit und Preis erfolgt. Davon, daß dieser Sachverhalt erfüllt war, durfte das FG ohne weiteres ausgehen, da die "Schmiergeldzahlungen" sonst sinnlos gewesen wären. Der Senat kommt deshalb zum Ergebnis, daß der gerügte Verfahrensmangel auf der Grundlage der sachlich-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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