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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: V B 231/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Das vorliegende Verfahren gehört zu einem Komplex von Verfahren, bei denen es um die Umsatzsteuer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geht.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte wegen streitiger Warenlieferungen der Klägerin gegen diese Umsatzsteuer für die Streitjahre 1985 und 1986 fest. Wegen Nichtentrichtung der festgesetzten Umsatzsteuer machte das FA gegenüber der Klägerin Säumniszuschläge geltend.
Im Oktober 1987 stellte das FA Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin, den das Amtsgericht mit Beschluss vom Februar 1988 mangels Masse ablehnte.
Im Dezember 1997 beantragte die Klägerin den Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1985 und 1986 in Höhe von 24 000 169 DM. Das FA erließ alle Säumniszuschläge, die nach Rechtskraft der Ablehnung der Konkurseröffnung (ab dem ... Februar 1988) entstanden waren; dies waren Säumniszuschläge in Höhe von 21 409 404 DM. Einen weiter gehenden Erlass lehnte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 1998 ab.
Die Klage, mit der die Klägerin den Erlass weiterer Säumniszuschläge in Höhe von ... € begehrte, hatte in Höhe von ... € Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass die wirtschaftliche Lage der Klägerin bereits seit Februar 1987 in einer Weise angespannt gewesen sei, dass die Säumniszuschläge ihre Wirkung als Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung der Umsatzsteuer verfehlt hätten. Deshalb und im Hinblick auf mehrere Anträge der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung seien weitere Säumniszuschläge in der genannten Höhe zu erlassen.
Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, die sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob eine Zahlungsverjährung in Frage kommt.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die klärungsbedürftig ist und im Revisionsverfahren geklärt werden kann. Eine derartige Rechtsfrage kann der Senat der 49 Seiten umfassenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnehmen.
3. Die Revision ist auch nicht wegen eines von der Klägerin gerügten Verfahrensmangels zuzulassen. Ein solcher Mangel setzt einen Verstoß gegen das Gerichtsverfahrensrecht voraus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2000 V B 50-52/00, BFH/NV 2000, 1493).
Ein Verfahrensmangel kann deshalb nicht darauf gestützt werden, dass das FA in seiner Einspruchsentscheidung nach Ansicht der Klägerin eine Fülle tatsächlicher Umstände nicht berücksichtigt hat.
Auch sonst erfüllt die Beschwerdebegründung nicht die Anforderungen, die an die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels zu stellen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Beschwerdeerwiderung des FA. Im Übrigen sieht er nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.
Ende der Entscheidung
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